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2) dem Präsidenten des de tedeanerihes hinsichtlich dieses Gerichts,
sowie der Gerichte des Bezirks
3) dem Präsidenten des Landgerichs hinsichtlich dieses Gerichts, sowie
der Gerichte des Bezirks;
4) dem Amtsrichter und, wenn das Amtsgericht mit mehreren Amts-
richtern beseht ist, demjenigen unter ihnen, welchem von dem Mini-
sterium die allgemeine Dienstaufsicht übertragen ist, hinsichtlich des
Amtsgerichts; ,
5) dem Oberstaatsanwalt und dem ersten Staatsanwalt hinsichtlich der
Staatsanwaltschaften ihres Bezirkes.
Das Recht der Aufsicht erstreckt sich auf alle bei den bezeichneten Behörden
angestellten oder beschäftigten Beamien.
8 42.
In dem Rechte der Aufsicht liegt die Befugniß, diejenigen Disciplinarmaß-
regeln (Zwangsmittel, Ordnungsstrafen, Besserungsversuche) zu verfügen, welche nach
dem Gesetz über den Civilstaatsdienst von dem nächsten Vorgesetzten oder der Dienst-
behörde beziehungsweise von der vorgesetzten Oberbehörde verfügt werden.
8 43.
Soweit nach den Gesetzen ũber den Civilstaatsdienst Disciplinarmaßregeln
ausschließlich von einem Collegium oder von dem Ministerium verfügt werden können,
behält es hierbei mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die in dieser Beziehung dem
Landgerichte oder dem Oberlandesgerichte zustehende Befugniß an Stelle dieser Gerichte
von deren Präsidium ausgeübt wird.
Für die in den Gesetzen über den Civilstaatsdienst dem ordentlichen Gerichte
zugewiesene Beschlusffassung oder Entscheidung über Besserungsversuche gegen richter-
liche Beamte, über unfreiwillige Versetzung, Stellung zur Disposition, Versethung in
den Ruhestand, Verlust des Wartegeldes oder Ruhegehaltes, Dienstentlassung oder
Versehung auf eine im Gehalle und Range geringere Stelle ist die Strafkammer des
Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der betheiligte Staatsdiener seinen Wohnsitz
hat. Gegen die Entscheidung steht der Staatsanwaltschaft ebensowohl wie dem bethei-
ligten Staatsdiener das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde an das Oberlandes-
gericht zu. Das Oberlandesgericht entscheidet durch einen Strafsenat.
* 1.
Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, auf Verlangen