Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

Gesetzl ammlung 
für das 
Firstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 429. 
  
Ministerial-Bekanntmachung, 
die Einführung eines gleichmäßigen Formulars zu Heimathscheinen 
betreffend, 
vom 9. Februar 1881. 
(Abgedruckt in Nr. 7 des Amts und Verordnungsblatles.) 
Der Bundeorath hat zur Ausführung des § 21 des Gesetzes über die Er 
werbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 
(Bundes-Gesepblatt S. 355) unter dem 20. Jannar 1881 beschlossen, daß 
die Heimathscheine nach dem nachstehend abgedruckten Formulare auczu- 
stellen seien 
* und 
die Gültigkeitsdauer eines Heimathsscheines auf einen längeren Zeitraum 
als fünf Jahre nicht bemessen werden dürfe. 
Dies wird zur Nachachtung andurch mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß 
die unter dem 2. März 1853 (Gesesammlung, Bd. IX, S. 282) vorgeschriebene Form 
der Heimathscheine fortan außer Gebrauch kommt, in den zeitherigen Befugnissen zur 
Auostellung von Heimathscheinen aber eine Aenderung nicht eintrilt. 
Gera, den 9. Februar 1881. 
Eürstlich Rruß-VI. Ministerium. 
Dr. E. v. Beulwiß. 
6 Dr. Winller. 
Ausgegeben am 16. Februar 1881. 
12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.