Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Deutsches Reich. 
(Fürstenthum Reuss j. L.) 
hHeimathschein. 
Von delm) unterzeichneten (Fürstl. Landratbsamte) z4 dem (Namen, Stand und 
Wohnort), gebore.enenn zu . ... , zum Zwecke 
des Aufenthalts im Auslande hierdurch bescheinigt, bn, derselbe und zwar durch (Ab- 
stammung, Naturalisation ete.) die Eigenschaft als (Reusse) besitzt. 
Gegenwärtige Bescheinigung gilt nur auf die Dauer von.. . . . Jahren.“) 
Durch diese Fristbestimmung werden jedoch die Bestimmungen der Verträge 
nicht berũhrt, welche deutscherseits wegen Uebernahme von Augehörigen oder vormaligen 
Angehörigen des Deutschen Reichs mit anderen Staaten abgeschlossen worden sind. 
(Fürstliches Landrathsamt.) 
(Unterschrift.) 
*) Deutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre long ununterbrochen im Auslande 
aushalten, verlieren dadurch ihre Staatsongehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeilpunkie des Aus- 
trilts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende sich im Besige eines Reisepapieres oder Heimathscheines 
befindel, von dem Zeitpunkte des Ablauss dieser Popiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung 
in die Matrikel eines Kalserlichen Konsulats. Ihr Lauf beginnt von neuem mit dem auf die Löschung in der 
Matrikel solgenden Tage. 
Der hiernach eingeiretene Verlust der Stoalsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefran und die 
unter * Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemannc, beziehungsweise 
Vaiter *# 
Gesetzes vom 1. Juni 1670 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Sioals- 
## J— „Gesetzblont S. 3551.)
	        
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