Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

Gesetzse ammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 430. 
  
Verordnung, 
die Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 wegen der 
Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen betreffend. 
In Abwesenheit Sr. Durchlaucht des Fürsten wird kraft erhaltener Vollmacht 
unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Landtags zur Ausführung des 
Reichsgeseves vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen 
betreffend, Folgendes hiermit verorduet: 
§ 1. 
Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln 
liegt unter der Oberleitung und Aussicht des Fürstlichen Ministeriums den Fürstlichen 
Landrathsämtern und Gemeindevorständen ob. 
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Die in dem Reichsgesetze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten 
werden, soweit die gegenwärtige Verordnung nicht anders bestimmt, von den Gemeinde- 
vorständen wahrgenommen. 
Das Laudrathsamt ist befugt, die Amtsverrichtungen der Gemeindevorstände für 
den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen. 
Ausgegeben am 13. April 1881.
	        
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