Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

254 
von den sämmtlichen Besihern der oben in Absatz 1 bezeichneten Thiere im 
Lande auf Grund der Aufstellungen (lit. b) wieder eingezogen. 
b) Alljährlich während der letzten 14 Tage des Monats Mai ist von den 
Gemeindevorständen eine genaue Aufstellung der in ihren Gemeindebezirken 
am 15. Mai vorhandenen 
an) Pferde, einschließlich Fohlen, Esel, Maulthiere und Maulesel, 
bb) Rinder, ohne Unterschied des Alters und des Geschlechts, 
nach den Kategorien aa und bh getrennt zu bewirken. 
Nacksichtlich der einem Gemeindebezirke nicht zugewiesenen landes- 
herrlichen Grundbesitzungen liegt diese Aufstellung der Fürstlichen Kammer ob. 
In diesen Aufstellungen sind die in § 64 des Reichsgesetzes auf- 
geführten Pferde= und Rindviehbestände nicht mit zu verzeichnen. 
Die Aufstellungen hüben nach dem unter () beigedruckten Formulare 
zu erfolgen, welches dabei in den Spalten 1, 2 und 3 auszufüllen ist. 
Die so ausgefüllten Aufstellungen sind von den Gemeindevorständen 
spätestens bis zum 8. Juni jeden Jahres an die Landrathsämter ein- 
zureichen, welche letztere unverzüglich die Gesammtzahlen der betreffenden 
Thiere, nach den Kategorien ua und bb getrennt dem Ministerium berichtlich 
anzuzeigen haben, die Aufstellungen selbst aber alsdann an die betreffenden 
Gemeindevorstände zurückzugeben haben. 
c) Das Ministerium schreibt im Monat Jannar in dem Amts= und Ver- 
ordnungsblatte diejenigen Beträge aus, die zur Wiedererstattung der in dem 
vorausgegangenen Jahr aus der Staatskasse vorschußweise geleisteten Ent- 
schädigungen und zu Bestreitung der erwachsenen Verwallungskosten ein- 
schließlich der Hebegebühren pro Stück der betreffenden Thier-Kategorien zu 
leisten sind. Veränderungen im Besitzstaunde, welche in dem betreffenden 
Kalenderjahre vor oder nach dem 15. Mai stattsinden, bleiben unberucksichtigt. 
4) Die Gemeindevorstände haben hierauf die von den Besitzern der betreffenden 
Thiere auf das vorausgegongene Jahr zu leistenden Belräge unter Aus- 
füllung der Spallen 4, 5 und 6 der Aufstellungsformulare einzuheben und 
die eingehobenen Beträge unter Beischluß der Aufstellungen bis zum 1. April 
jeden Jahres an die Landrathsämter einzuzahlen. 
Die Gemeindevorstände erhalten für ihre Bemühungen eine Hebegebühr 
von 3½ %. 
Rückstände sind wie die direkten Staatssteuern nach den Bestimmungen 
des Gesetzes, die Zwangsvollstreckungen wegen Geldleistungen in Verwaltungs=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.