Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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§ 14. 
Von sämmtlichen Verwaltungsbehörden ist in den hier fraglichen Angelegen- 
heiten kostenfrei zu expediren. 
Die Gemeinden und rücksichtlich der einem Gemeindebezirke nicht zugewiesenen 
landesherrlichen Grundbesihungen die Furstliche Kammer haben außerdem 
1. die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in ihrem 
Bezirke zu verwendende Wachtmannschaft auf ihre Kosten zu stellen; 
. die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirksamen Durch- 
führung der Orts= und Feldmarksperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben 
werden; 
auf ihre Kosten die Hilfömannschaften und Transportmittel zu stellen, 
welche zur Ausführung der angeordneten Tödtung kranker oder verdächtiger 
Thiere, oder zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner 
Theile derselben, oder zu der angeordneten Impfung gefährdeter Thierc er- 
forderlich sind; 
ohne Vergütung einen geeigneten Naum zu überweisen und mit den nöthigen 
Schutzmikteln zu versehen, in welchem die unschädliche Beseitigung verendeter 
oder getödteter Thiere oder einzelner Theile derselben, der Stren, des 
Düngers oder anderer Absälle vorgenommen werden kann, wenn dem Be- 
siver solcher Thiere ein geeigneter Ort dazu fehlt. 
8 16. 
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln zur 
Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr oder durch die auf Reguisition der 
Polizeibehörden ausgeführten, die Schähung nicht betreffenden thierärztlichen Amts- 
verrichtungen besondere Kosten erwachsen, sind dieselben vom Staate zu übernehmen. 
Die Kosten, welche aus der Beaussichtigung der von Unternehmern behufs ösfentlichen 
Verkaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände 
und der zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellien männlichen Zuchtthiere, sowie öffent- 
lichen Thierschauen entstehen (§ 17 des Reichsgesebes) fallen dem Unternehmer zur 
Last. Mehrere bei demselben Unternehmen betheiligte Personen haften für diese 
Kesten solidarisch. 
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8 16. 
Alle in den 88 14 und 15 nicht erwähnten, durch die angeordneten Schuh- 
maßregeln veranlaßten Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet etwaiger 
privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten oder der Erkrankung
	        
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