Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Art. II. 
Unter der in den 88 98, 98b sub 3, 98e, 102, 104 und 104e sub lit. b, 
sowie in Art. 3 des Reichsgesehes genaunten „Centralbehörde" ist das Fürstliche 
Ministerium, Abtheilung für bas Innere, zu verstehen. 
Wo im Reichsgesetze die Beschwerde nachgelassen ist, findet der gesetzliche In- 
stanzenzug statt, welcher jedoch in den Fällen des § 98c, 102 und 104 auf eine 
einmalige Beschwerde bei der nächstvorgesehten Behörde beschränkt ist. 
Urkundlich unter Unserer eigenhäudigen Unterschrift und Unserm beigedruckten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 31. Dezember 1881. 
(L. S.) Heinrich IIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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