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Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich
der im Fürstenthum Reuß jangerer Linie belegenen Eisenbahnstrecken
den betreffenden Fürstlich Reußischen Regierungsorganen ob. Die-
selben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig
Unterstützung leisten.
Die Befreiung von Staats-, Kommunal= und sonstigen Abgaben, so-
weit dieselbe dem Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen nach den
bezüglichen Vereinbarungen eingeräumt ist, bleibt auch nach dem Ueber-
gange des Eigenthums der genannten Eiseubahn auf den Prenßischen
Staat mit der Maßgabe bestehen, daß, sofern diesen Vereinbarungen
zuwider solche Steuern oder Abgaben zur Erhebung gelangen sollten,
die betreffende Territorial-Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben
zu erstatten hat.
Bei einer Veränderung der Stenergesetzgebung im Fürstenthum
Reuß j. L. sollen die auf Fürstlich Reußischem Gebiete liegenden, zur
Zeit der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft gehörigen Grundstücke
soweit deren Belastung mit Grundsteuern nach deu bestehenden Ver-
einbarungen zulässig erscheint, nach gleichen Grundsähzen behandelt werden,
wie die übrigen Liegenschaften des Fürstenthums.
Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie
auf die Feststellung des Fahrplanes für die zur Zeit dem Thüringischen
Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Eisenbahnen steht der Fürstlich
Neußischen Regierung eine Einwirkung nicht zu; jedoch soll die Auf-
stellung von Bahnhofsprojekten und die Aenderung des Personenzug-=
Fahrplaus nur nach vorgängigem Benehmen mit der Farstlichen
Regierung erfolgen, damit den Wünschen Derselben die thunlichste
Berücksichtigung nicht versagt werde.
6. Für die Einziehung von Stationen und Haltestellen, für die Neu-
errichtung derselben innerhalb des Fürstlich Reußischen Gebiets, sowie
für die Einstellung des Betriebes auf den jetzt innerhalb des Fürsten-
thums betriebenen Strecken der Thüringischen Eisenbahn ist die Zu-
stimmung der Fürstlichen Regierung erforderlich.
Ein Recht auf den Erwerb einzelner der zur Zeit zum Thüringischen
Eisenbahn-Unternehmen gehörigen Bahnstrecken wird die Flrstlich
Reußische Regierung nicht in Auspruch nehmen. Dagegen bedarf ein
Verkauf der gedachten Bahn oder einzelner Strecken derselben, soweit sie auf