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Fürstlich Reußischem Gebiete lichen, an einen anderen Käufer als das
Reich, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen anderen Betriebs-
unternehmer, der Zustimm ung der Fürstlich Reußischen Staatsregierung.
An den im Gebiete des Furstenthums Reuß j. L. belegenen Strecken
der zur Zeit zum Thnringischen Eisenbahn-Unternehmen gehörigen
Bahnen sollen nur die Hoheitszeichen der Fürstlichen Regierung an-
gebracht werden.
Der Fürstlich Reußischen Regierung bleibt vorbehalten, die Hand-
habung der Ihr über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheits-
rechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung
einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen.
Diese Behörde resp. dieser Kommissarius hat die Beziehungen
der Furstlichen Regierung zu der Eisenbahn-Verwaltung in allen Fällen
zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der kompetenten
Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind.
Die Eisenbahn-Verwaltung hat sich an diese Behörde bezw. an
diesen Kommissar in allen zu der Zuständigkeit derselben gehörenden
Augelegenheiten zu wenden.
Art. 4.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der zur Zeit
dem Thüringischen Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Bahnstrecken die Verkehrs= und
volkswirtschaftlichen Interessen des Fürstenthums Reuß j. L. in gleichem Maße berück-
sichtigen, wie die entsprechenden Interessen der Preußischen Landestheile. Sie wird
weder im Personen= noch im Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Unterthauen
hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen
Unterschied machen.
Dieselbe wird bei der Vesehung der Siellen der in dem Gebiete des Fürsten-
thums Reuß j. L. zu stationirenden unteren Beamten, zu welchen insbesondere Bahn-
wärter und Weichensteller zu rechnen sind, bei sonst gleicher Anstellungsfähigkeit und
Qualifikation auf die Bewerbung der Fürstlichen Unterthanen vorzugsweise Rücksicht nehmen.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates
angestellt werden mochten, scheiden dadurch aus dem Unterthanen-Verbande ihres
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesehen des Landes, in welchem sie angestellt
sind, unterworfen.
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, Art. 5.
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahn-Unternehmungen