Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. März 1882, 
einen Nachtrag zu dem Reglement der Magdeburgischen Land- 
feuersozietät betreffend. 
  
Mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird der nachstehende 
Nachtrag vom 9. Dezember 1881 zum Reglement der Magdeburgischen Landfeuersozietät, 
wie derselbe von der Sozietäts-Deputation auf Grund von 8 140 des Reglements 
beschlossen worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gera, den 28. März 1882. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerinm. 
Dr. E. v. Beulwih. 
Dr. Winkler. 
g 18 
erhält am Schluß den Zusah: 
„Sofern ein Kreis-Feuer-Sozietäts-Direktor gleichzeitig Landrath ist, hat er bei 
Niederlegung des Landrathsamtes auch das der Kreis-Direktion niederzulegen.“ 
§ 22. 
Der zweile Sabz erhält solgeade Faffung: 
„Die Kreis-Rendanten werden von den betressenden Kreis-Direktoren gewählt, 
dem General-Direktor zur Bestätigung in Vorschlag gebracht und von demselben mit 
einer beiderseits vorbehaltenen sechsmonatlichen Kündigungsfrisft angestellt.“ 
8 28. 
Der Eingang wird wie solgt abgeänderl: 
„Ob die nach § 22 von der Deputation zu wählenden Beamten 2c.“ 
45
	        
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