Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

A. 
* 
*-° 
r— 
r*xt 
B. 
287 
Sprengkapseln (Sprengzünöbütchen). 
Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der 
Oeffnung nach oben in starke Blechdosen, von welchen jede nicht 
mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß 
eine Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei 
Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen den- 
selben ist mit Sägemehl oder ähnlichem Material vollständig aus- 
zufüllen. 
Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechdosen 
sind mit einer Filz= oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der 
Dosen mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittel- 
bare Berührung der Soprengkapseln mit dem Dosenblech aus- 
Veschlossen ist. 
Die gefüllten Blechdosen sind in eine Holz= oder starke Blechkiste 
und diese wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die 
Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 nun, die der 
Ueberkiste nicht unter 25 mm betragen. 
. Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 mm 
betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem 
Material ausgefüllt sein. 
Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 kg ent- 
halten und muß mit 2 starken Handhaben versehen sein. 
Jede äußere Kiste muß eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Auf- 
schrift tragen. 
. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vor- 
stehend unter Nr. 1 bis 5 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Versender auf dem Fracht- 
briefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. 
Elelitrische Rinenzündungen. 
Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopf 
sind in starke Blechdosen, von welchen jede nicht mehr als 
100 Stack enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Be- 
50“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.