18
Ist der Eid über andere Thatsachen zu leisten, so sind von der Verwaltung
drei Beamte zu benennen, unter denen der Gegner den schwurpflichtigen Vertreter
auswählt. Die vorzuschlagenden Beamten müssen entweder einer Ministerial-Abthei-
lung als Vorstand oder vortragende Räthe angehören, oder Vorstand einer dem Mini-
sterium untergeordneten Behörde, deren Geschäftskreis die Thatsachen berühren, oder
der Anwalt der betheiligten Verwaltung in der Sache sein.
Zu 8 621 der Cioilprozeßordnung.
8 7.
Zur Stellung des Antrags, eine Person für einen Verschwender zu erklären,
ist in allen Fällen auch der Gemeindevorstand des Orts befugt, an welchem die Person
ihren Wohnsitz oder den Unterstützungswohnsitz hat.
86.
Die Zwangsuvollstreckung findet ferner statt:
a) aus einem vor einem Friedensrichter geschlossenen Vergleiche,
p) aus Protokollen über freie Gerichtstage, welche mit der vom Gerichts-
schreiber des betressenden Amtsgerichts ertheilten Vollstreckungsklausel
versehen sind.
Die Vorschriften der §§ 664 bis 701 und des § 705, Absatz 4
und 5 der Civilprozeßordnung sinden entsprechende Anwendung;
aus Vollstreckungsbefehlen in Bezug auf die Entrichtung öfsentlicher
Abgaben (Staatssteuern, Gemeindeabgaben, Leistungen an die Kassen
öffentlicher Schulen und dergl.). Wird von der zur Erhebung solcher
öffentlicher Abgaben berechtigten Stelle beim Amtogericht ein Antrag
auf Beiziehung gestellt, so sindet das im siebenten Buche der Civil-
prozestordnung geordnete Mahnverfahren statt mit der Aenderung, daß
ein Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl nur dann zu berücksichtigen
ist, wenn derselbe sich auf die sofort liquid zu machende Einrede der
Zahlung stützt. «
L-
Zu§708bekCivilprvzcßotdaunq.
§I.I»
DicVokfchriftcnderCivilpkozcswkdsnmgüberdicWirktmgcndckaåndung,
ingleichendie-sonstigenBestinmuchndck§§708bi6728derselbenülscrdithvangG