Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

Gesetzs ammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Liuie. 
No. 436. 
  
Gesetz 
vom 30. Mai 1882, 
die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser 
betreffend. 
  
Wrr heinrich der Vierzehnle, von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, 
Graf und Herr zu Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. it. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
5 I. 
In denjenigen Gemeinden, in denen eine Gemeindeanstalt zum Schlachten von 
Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann durch Ortsstatut angeordnet werden 
daß innerhalb des Gemeindebezirks das Schlachten sämmtlicher oder einzelner Galtungen 
von Vieh, sowie gewisse, mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang slehende, 
bestimmt zu verzeichnende Verrichtungen ausschließlich in dem öffentlichen Schlachthause 
vorgenommen werden dürfen. 
In dem Ortsstatut kann bestimmt werden, daß das Verbot der Benutzung. 
anderer als der in dem öffentlichen Schlachthause befindlichen Schlachtstätten auf das 
nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten leine Anwendung sindet. 
Ausgegeben am 7. Juni 1882.
	        
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