Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

19 
vollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Gelpforderungen finden entsprechende 
Anwendung auf die Zwangsvollstreckuugen, welche auf Grund einer Entscheidung oder 
Anordnung einer zur unmittelbaren Beitreibung ohne Mitwirkung der Justizbehoͤrden 
gesetzlich berechtigten Behörde zu bewirken sind. 
An Stelle der Gerichtsvollzieher (6 712 der Civilprozeßordnung) können zu 
solchen Zwangsvollstreckungen verpflichtete Diener der die Beitreibung anordnenden 
Behörde verwendet werden. 
Zu 88 731, 737 der Civilprozeßordnung. 
8 10. 
Die Pfändung einer im Hypothekenbuche eingetragenen Forderung oder Berech- 
tigung erset die Bewilligung des Schuldners zur Eintragung des entstandenen Pfand- 
rechts. Zum Nachweise der Pfändung ist der Nachweis bes Pfändungsbeschlusses an 
den Eigenthümer des Grundstücko erforderlich und aucreichend. 
Die Ueberweisung einer in einem Grund= und Hypothekenbuche eingetragenen 
Geldforderung an Zahlungsstatt ersetzt die Bewilligung des Schuldners zur Eintragung 
der Abtretung. 
Zu dem Antrage des Gläubigers auf Eintragung ist weder die Vermittelung 
deo Prozesigerichts oder des Vollstreckungsgerichto noch die Beglaubigung erforderlich. 
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Voraussetzungen, unter 
welchen die Rechte an einer in einem Grund= und Hypothekenbuche eingetragenen For- 
derung Rechtswirkung gegen Dritte erlangen, bleiben unberührt. 
1I1. 
Die durch einstweilige Verfügung angeordneten Eintragungen in einem Grund- 
und Hypothekenbuche sind nach Vorlegung eines vollstreckbaren Urtheils oder Beschlusses, 
durch welche die einstweilige Verfügung aufgehoben ist, auf Antrag des Eigenthumers 
zu löschen. Zu dem Antrag ist weder die Vermittelung des Prozeßgerichts oder des 
Vollstreckungsgerichts noch die Beglaubigung erforderlich. 
Zu 8 747 der Eivllprozeßordnung. 
8 12. 
Bei Pfündung eines Anspruchs, welcher die Uebertragung des Eigenthums 
einer unbeweglichen Sache zum Gegenstande hat, ist anzuordnen, daß das Eigenthum 
nicht dem Schuldner selbst, sondern dem nach § 747 der Civilprozeßordnung zu bestellenden 
Sequester als Vertreter des Schuldners zu übertragen sei. Der Saeauester ist zu 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.