Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 14. 
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln zur 
Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr oder durch die auf Reguisition der 
Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen besondere Kosten er- 
wachsen, sind dieselben, ebenso wie die Kosten des Verfahrens der Schätung (55 10 
und 11), von der Staatskasse zu übernehmen. Die Kosten, welche aus der Beauf- 
sichtigung der von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufes in öffentlichen oder 
privaten Ränmlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände und der zu Zuchtzwecken 
öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtthiere, sowie öffentlichen Thierschauen entstehen 
(6 17 des Reichsgesetzes), fallen dem Unternehmer zur Last. Mehrere bei demselben Unter- 
nehmen betheiligte Personen haften für diese Kosten solidarisch. 
8 15. 
Alle in den §§ 13 und 14 nicht erwähnten, durch die angeordneten Schut- 
maßregeln veranlaßten Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet etwaiger 
privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten oder der Erkrankung 
verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur Last, insbesondere auch demjenigen, 
in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehöfte, Weide u. s. w.) sich die Thiere be- 
finden, dem Begleiter derselben und, soweit die Kosten durch Desinfektion von Ställen, 
Standorten oder beweglichen Gegenständen oder durch Beseitigung der letzteren ver- 
anlaßt sind, dem Inhaober derselben. 
8 16. 
Alle nach den vorhergehenden Paragraphen nicht der Staatskasse zur Last 
fallenden Kosten können nach den Bestimmungen des Gesehes, die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 19. September 1879, 
beigetrieben werden und sind zur Verfügung der Zwangsvollstreckung die Landraths- 
ämter zuständig. 
§ 17. 
Jedermann ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 Mark, nach Befinden 
entspechender Haft, verpflichtet, der zur Ermittelung der Entschädigung berufenen Be- 
hörde über die nach § 59 des Reichsgesetzes auf die zu leistende Entschädigung an- 
zurechnende Versicherungssumme, auf die er aus Privatverträgen Anspruch hat, auch 
unaufgefordert wahrheitsgetreue Angaben zu machen.
	        
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