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* 4.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nicht
nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist und vorbe-
hältlich des Anspruchs auf den etwa nach den Grundsäßen des bürgerlichen Rechtes
begründeten Schadenersatz, mit einer Geldbuße von
Einer Mark,
welche jedoch im Wiederholungsfalle bis auf
Dreißig Mark
erhöht werden kann, geahndet.
g 5.
Die durch Dienstkleidung oder andere Dienstabzeichen kenntlich gemachten Bahn-
aufsichtsbeamten sind berechtigt, von dem auf frischer That betroffenen Uebertreter die
in § 4 bestimmte Geldbuße von Einer Mark gegen auszuhändigende Quittung sofort
zu erheben. Falls dagegen eine höhere Strafe in Frage kommt, ist Seiten der Bau-
verwaltung Anzeige an die zuständige Polizeibehörde zu erstatten. Auch sind die Bahn-
aufsichtsbeamten ermächtigt, — wenn der Betroffene die sofortige Erlegung der Buße
von Einer Mark sowie die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verweigert oder
eine höhere Strafe verwirkt hat und wenn er weder persönlich bekannt ist, noch sich
über Namen, Stand und Wohnort sofort in genügender Maße ausweist — denselben
vorläufig festzunehmen.
Enthält die strafbare Handlung zugleich ein Verbrechen oder ein nach dem Straf-
gesetzbuche strafbares Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbe-
stellung der vorläufsigen Festnahme nicht entziehen.
Jeder Festgenommene ist ungesänmt an die zuständgie Polizeibehörde abzuliefern.
8 6.
Deu Bahnaufsichtsbeamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch
Mannschaften aus dem beim Bahnbau beschäftigten Arbeiterpersonale in Bewachung
nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der
Beamte eine mit seinem Namen und mit seiner Diensteigenschaft bezeichnete Fest-
nehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhand-
lung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die erfolgte Uebertretung