Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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ermächtigen und anzuweisen, daß er an Stelle des Schuldners die zur Uebertragung 
erforderlichen Erklärungen abgebe und die Eintragung der Forderung des Gläubigero 
in das Grund= und Hypothekenbuch in der zur Sicherstellung eines Anspruchs auf Ein- 
tragung vorgeschriebenen Form bewillige und beantrage. 
Ist der Anspruch für mehrere Gläubiger gepfändet, so hat der Seauester die 
Eintragung der Forderungen in der durch die Zeit der Pfändungen bestimmten Reihen- 
folge zu beantragen; wenn ein Gläubiger eine andere Neihenfolge verlangt, oder die 
Zeit der Pfändungen nicht erhellt, zu gleichen Rechten unter dem mit einzutragenden 
Vorbehalt einer anderweiten Feststellung des Nanges derselben unter einander. 
Zu 88 823 flg. und 849 der Civilprozeßordnung. 
§ 13. 
Die Vorschriften über die Fälle, in welchen, und über die Vorauosetzungen, 
unter welchen eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten 
mit der Wirkung stattsinden darf, daß die Unterlassung der Anmeldung einen Rechts- 
nachtheil zur Folge hat, sowie die Vorschriften, nach welchen bestimmte Personen von 
dem Aufgebot zu benachrichtigen sind, bleiben in Kraft. 
814. 
Das Verfahren in Aufgebotssachen richtet sich nach den Vorschriften des neunten 
Buches der Civilprozeßordnung. Die besonderen Vorschriften der §§ 838 bis 848 
finden nur bei dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung (Amortisation) 
von Urkunden Anwendung. 
8 15. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung (Amortisation) 
von Urkunden sind die Gerichte ausschließlich zuständig. 
Die Vorschriften der §§ 839 bis 342, 846 bis 848 der deutschen Civilprozeß- 
ordnung finden auch bei dem Aufgebot anderer als der in § 337 der deutschen Civil= 
prozeßordnung bezeichneten Urkunden mit Ausschluß aller besonderen Vorschriften An- 
wendung. 
Betrifft das Aufgebot Urkunden über Ausprüche, welche in einem Grund= und 
Hypothekenbuche eingetragen sind, so ist dasselbe auch durch Einrückung in das Amts- 
blatt bekannt zu machen. 
Die Vorschriften über das Erforderniß eines gewissen Zeitablaufs von dem 
Verluste der Urkunde bis zu deren Amortisation bleiben unberührt.
	        
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