Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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eines Versicherten beginnt mit der Anfangsstunde — Mitternacht 12 Uhr — des 
auf seine Anmeldung folgenden Kaleuderjahres. 
Läßt sich für einen Versicherten der Anmeldungstermin nicht mehr feststellen, 
so ist der Ablauf desjenigen Kalenderjahres maßgebend, in welchem die lezte Verände- 
rung der Versicherungssumme stattgefunden hat. Ist auch eine solche nicht mehr nach- 
weisbar, so gilt für solchen Versicherten der 1. Jannar 1882 als Aufang seines 
Sexennimms. 
An Stelle des § 41 und des unterm 28. November 1868 genehmigten 
Zusatzes zu demselben tritt folgende Bestimmung: 
Wer in die Societät neu eintritt, ist verpflichtet, derselben ein volles Sexennium 
anzugehören. Wer im Laufe seines Sexenniums 
a. seine Versicherung verändern läßt, 
b. ganz oder theilweise entschädigt wird, 
. eine bauliche oder sonstige extraordinäre Beihülfe oder Unterstütßung von 
der Societät erhält, 
muß vom Anfang des nächsten Jahres an auf ein Sexennium mit der genommenen 
Versicherung Mitglied der Societät bleiben. 
Als § 4l# wird eingeschoben: 
Das Interesse der in der III. Abtheilung des Grundbuchs eingetragenen Gläu- 
biger wird von der Societät nach Maßgabe der Vorschriften in den §8 42, 43, 75 
und 80 bis 88 des Reglements von Amtswegen, ohne daß es einer Eintragung in 
das Societäts-Kataster bedarf, beziehungsweise auf Antrag wahrgenommen. 
Gläubiger der III. Abtheilung, welche sich eine Benachrichtigung 
4 von einem Schadenfeuer an den ihnen verpfändelen Gebäuden, welches ein 
Fünftel oder mehr als ein Fünftel des Taxwerths derselben zerstört hat, 
. von der bevorstehenden Zahlung der Braudvergütung, beziehungsweise der 
ersten Rate derselben (§ 80 des Reglements), 
von der weniger als ein Fünftel des Taxwerths betragenden nothwendigen 
Herabsehung der Feuer-Versicherungssumme, 
von der bevorstehenden Auoschließung eines Gebändes von der Versicherung 
wegen nicht erfolgter Entrichtung der Beiträge 
sichern wollen, haben ihre durch Vorlegung der Hypotheken= oder Grundschuldbriefe 
nachzuweisenden Forderungen Behufs Eintragung in das Kataster bei der betresfenden 
Kreis-Direktion anzumelden. 
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