Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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„Ueber das Gesammtergebniß einer bestandenen Prüfung ist durch 
Stimmenmehrheit dahin zu entscheiden, ob die Prüfung „ausreichend“, „gut“ 
oder „vorzüglich“ bestanden sei.“ 
9 3. 
Die §5 9 und 31 des Regulativs erhalten folgenden Zusat: 
„Rechtskandidaten und Referendare, welche sich eine Verlehung der 
bezüglich der selbständigen Anfertigung einer schriftlichen Prüfungsarbeit am 
Schlusse derselben abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden 
je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der 
Prüfung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch in den Fällen, wo durch 
Verschweigung der bei der Arbeit benutzten Quellen eine Täuschung der 
Examinatoren beabsichtigt worden ist. 
Die Ausschließung eines Rechtskandidaten von der ersten Prüfung 
verfügt der Präsident des Oberlandesgerichts. Gegen die Verfügung findet 
Beschwerde an die Gesammtheit der beim Oberlandesgericht betheiligten 
Regierungen nach Maßgabe des § 4 des Regulativs statt. 
Die Ausschließung eines Referendars von der zweiten Prüfung 
verfügt die Landesjustizverwaltung.“ 
* 4. 
Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. Jannar 1883 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 12. Dezember 1882. 
¶. 89) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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