Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Für Forderungen, welchen durch § 54 der Konkursordnung ein Vorrecht nicht 
gewährt ist, besteht auch außerhalb des Konkursverfahrens kein Vorrecht an dem 
gesammten Vermögen oder an dem gesammten beweglichen Vermögen des Schuldners. 
9 7. 
Geldstrafen oder Forderungen aus einer Freigebigkeit des Schuldners unter 
Lebenden oder von Todeswegen stehen in dem in § 6 Abs. 1 dieses Gesebes bezeich- 
neten Fall allen übrigen Forderungen nach. 
Zu 8 104 der Konkurbordnung. 
88. 
Auf Grund der der Registerbehörde mitgetheilten Abschrift der Formel des 
Eröffnungsbeschlusses ist die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen 
einer Handelsgesellschaft von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen. 
Die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung unterbleibt. 
Zu 8 1006 der Konkursordnung. 
89. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist auf Antrag des Konkursverwalters 
in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen und zwar 
a) in Rubrik II derjenigen Grund= und Hypothekenbuchsfolien, auf welchen 
der Gemeinschuldner als Besiher eingetragen ist; der Eintrag hat zu 
enthalten: 
1) Eröffnungsbeschluß, 2) Bezeichnung des Amtsgerichts, 
welches den Eröffnungsbeschluß gefaßt hat, 3) Tag und Stunde 
der Eröffnung, 4) Name des Gemeinschuldners; 
b) in Rubrik III derjeuigen Grund= und Hypothekenbuchsfolien, auf welchen 
der Gemeinschuldner als Gläubiger bezüglich einer Hypothek eingetragem 
ist; der Eintrag hat, außer dem vorstehend unter a, 1 bis 4 An- 
gegebenen, noch die Forderung zu bezeichnen, in Bezug auf welche der 
Gemeinschuldner als Gläubiger eingetragen ist. 
8 10. 
Ist die Eröffnung des Konkursverfahrens in das Grund= und Hypothekenbuch 
eingetragen, so ist eine Aufhebung des Konkursverfahrens überall da einzutragen, wo
	        
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