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Für Forderungen, welchen durch § 54 der Konkursordnung ein Vorrecht nicht
gewährt ist, besteht auch außerhalb des Konkursverfahrens kein Vorrecht an dem
gesammten Vermögen oder an dem gesammten beweglichen Vermögen des Schuldners.
9 7.
Geldstrafen oder Forderungen aus einer Freigebigkeit des Schuldners unter
Lebenden oder von Todeswegen stehen in dem in § 6 Abs. 1 dieses Gesebes bezeich-
neten Fall allen übrigen Forderungen nach.
Zu 8 104 der Konkurbordnung.
88.
Auf Grund der der Registerbehörde mitgetheilten Abschrift der Formel des
Eröffnungsbeschlusses ist die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
einer Handelsgesellschaft von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen.
Die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung unterbleibt.
Zu 8 1006 der Konkursordnung.
89.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist auf Antrag des Konkursverwalters
in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen und zwar
a) in Rubrik II derjenigen Grund= und Hypothekenbuchsfolien, auf welchen
der Gemeinschuldner als Besiher eingetragen ist; der Eintrag hat zu
enthalten:
1) Eröffnungsbeschluß, 2) Bezeichnung des Amtsgerichts,
welches den Eröffnungsbeschluß gefaßt hat, 3) Tag und Stunde
der Eröffnung, 4) Name des Gemeinschuldners;
b) in Rubrik III derjeuigen Grund= und Hypothekenbuchsfolien, auf welchen
der Gemeinschuldner als Gläubiger bezüglich einer Hypothek eingetragem
ist; der Eintrag hat, außer dem vorstehend unter a, 1 bis 4 An-
gegebenen, noch die Forderung zu bezeichnen, in Bezug auf welche der
Gemeinschuldner als Gläubiger eingetragen ist.
8 10.
Ist die Eröffnung des Konkursverfahrens in das Grund= und Hypothekenbuch
eingetragen, so ist eine Aufhebung des Konkursverfahrens überall da einzutragen, wo