Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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der Eintrag über die Eröffnung bewirkt worden ist. Zum Antrag auf diese Ein- 
tragung ist sowohl der Konkursverwalter, als derjenige, welcher durch den Eröffnungs= 
beschluß zum Gemeinschuldner erklärt worden war, berechtigt. 
Zn 8 13 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung. 
811. 
Das der Ehefrau nach dem bisher geltenden Rechte am Vermögen des Ehe- 
mannes hinsichtlich des von ihr eingebrachten Vermögens eingeräumte Vorzugerecht 
bleibt derselben für diejenigen Konkurse, welche bis zum 30. September 1881 eröffnet 
werden, insofern und insoweit das Vermögen vor dem 1. Oktober 1879 eingebracht ist. 
In diesen Fällen werden die Forderungen der Ehefrau in gleichem Range mit 
den in § 54 der Konkursordnung unter 5 aufgeführten Forderungen berichtigt. 
* 12. 
Das Gesetz vom 16. Jannar 1869, die Veräußerungen zahlungsunfähiger 
Schuldner zum Nachtheil der Gläubiger betreffend, ist aufgehoben. 
Dieset Gesetz tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichtsverfassungsgesete 
in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insirgels. « 
Schloß Osterstein, den 22. Februar 1879. 
(#. S. Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwißyz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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