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8 2.
Prozesse sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach den bisherigen Prozeß-
vorschriften zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung dem
Beklagten oder bei mehreren Beklagten auch nur Einem derselben die schriftliche Ladung
zur rechtlichen Verhandlung zugestellt worden ist, oder in den Fällen, in denen nach
den bisherigen Prozeßvorschriften die rechtliche Verhandlung ohne vorgängige Ladung
des Beklagten erfolgen konnte, eine solche Verhandlung vor dem Prozeßgerichte statt-
gefunden hat.
Wird durch Ediktalien geladen, so ist der Prozeß nach den bisherigen Prozeß-
vorschriften zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung die
Ediktalladung zum ersten Male in einer der vom Gericht hierzu bestimmten Zeitungen
abgedruckt worden ist.
83.
Ist vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung auf den einseitigen Antrag
einer Partei eine provisorische Verfügung erlassen worden, so ist das Verfahren über
das Provisorium nach den bisherigen Prozeßvorschriften zu erledigen.
84.
Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen
Prozeßvorschriften erledigt werden, erfolgen unter entsprechender Anwendung der §8
152 bis 159, 165 bis 174, 176 bis 189 der Civilprozeßordnung.
Unberührt bleibt die bestehende Verpflichtung der Gerichte, Zustellungen von
Amtswegen zu betreiben.
Zustellungen durch die Post sind, sofern das Schriftstück vor dem Inkrafttreten
der Civilprozeßordnung zur Post gegeben ist, auch giltig, wenn sie nach Maßgabe der
bisherigen Vorschriften bewirkt werden.
Dasselbe gilt für öffentliche Zustellungen, sofern sie vor dem erwähnten Zeit-
punkte theilweise ausgeführt sind.
8 5.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen Prozeßvor-
schriften erledigt werden, finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die
Verweigerung eines Zeugnisses (§8 348 bis 350), über die Verpflichtung zur Erstattung
eines Gutachtens (§§ 372, 373), über die Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und
Sachverständigen (§§ 341, 347, 356, 357, 359 bis 363, 375), über die zur Erzwingung
eines Zeugnisses oder Gutachtens zulässigen Maßregeln (88 345, 355, 374) und üüber
das Verfahren bei der Abnahme von Eiden (§8 441 bis 446) entsprechende Anwendung.
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