Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 2. 
Prozesse sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach den bisherigen Prozeß- 
vorschriften zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung dem 
Beklagten oder bei mehreren Beklagten auch nur Einem derselben die schriftliche Ladung 
zur rechtlichen Verhandlung zugestellt worden ist, oder in den Fällen, in denen nach 
den bisherigen Prozeßvorschriften die rechtliche Verhandlung ohne vorgängige Ladung 
des Beklagten erfolgen konnte, eine solche Verhandlung vor dem Prozeßgerichte statt- 
gefunden hat. 
Wird durch Ediktalien geladen, so ist der Prozeß nach den bisherigen Prozeß- 
vorschriften zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung die 
Ediktalladung zum ersten Male in einer der vom Gericht hierzu bestimmten Zeitungen 
abgedruckt worden ist. 
83. 
Ist vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung auf den einseitigen Antrag 
einer Partei eine provisorische Verfügung erlassen worden, so ist das Verfahren über 
das Provisorium nach den bisherigen Prozeßvorschriften zu erledigen. 
84. 
Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen 
Prozeßvorschriften erledigt werden, erfolgen unter entsprechender Anwendung der §8 
152 bis 159, 165 bis 174, 176 bis 189 der Civilprozeßordnung. 
Unberührt bleibt die bestehende Verpflichtung der Gerichte, Zustellungen von 
Amtswegen zu betreiben. 
Zustellungen durch die Post sind, sofern das Schriftstück vor dem Inkrafttreten 
der Civilprozeßordnung zur Post gegeben ist, auch giltig, wenn sie nach Maßgabe der 
bisherigen Vorschriften bewirkt werden. 
Dasselbe gilt für öffentliche Zustellungen, sofern sie vor dem erwähnten Zeit- 
punkte theilweise ausgeführt sind. 
8 5. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen Prozeßvor- 
schriften erledigt werden, finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die 
Verweigerung eines Zeugnisses (§8 348 bis 350), über die Verpflichtung zur Erstattung 
eines Gutachtens (§§ 372, 373), über die Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und 
Sachverständigen (§§ 341, 347, 356, 357, 359 bis 363, 375), über die zur Erzwingung 
eines Zeugnisses oder Gutachtens zulässigen Maßregeln (88 345, 355, 374) und üüber 
das Verfahren bei der Abnahme von Eiden (§8 441 bis 446) entsprechende Anwendung. 
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