Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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86. 
Das in § 24 der provisorischen Oberappellationsgerichtsordnung geordnete 
Rechtsmittel der Nichtigkeitsklage gegen Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts findet 
nur noch insoweit statt, als das Erkenntniß vor dem Tage des Inkrafttretens der 
Civilprozeßordnung eröffnet worden ist. 
*2 
Nichtigkeitsklagen oder Restitutionsklagen gegen die auf Grund der bisherigen 
Prozeßgesetze ergangenen Endurtheile — § 20 des Einführungsgesetzes zur Givil= 
prozeßordnung — sind in derjenigen Instanz zu erheben, in welcher das angefochtene 
Urtheil ergangen ist. 
Ist die Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage gegen Entscheidungen verschiedener 
Instanzen gerichtet, so ist dieselbe in der höheren Instanz zu erheben. 
868. 
Die Civilprozeßordnung findet auf alle vor dem Inkrafttreten derselben an- 
hängigen Zwangsvollstreckungen Anwendung, soweit nicht in den 88 9 und 10 ab- 
weichende Vorschriften enthalten sind. 
5#9. 
In den Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung dem 
Schuldner die in § 2 der landesherrlichen Verordnung vom 31. Dezember 1835 wegen 
Abkürzung des Verfahrens bei Vollstreckung gerichtlicher Erkenntnisse vorgeschriebene 
Hilfsauflage behändigt worden ist, wird nach den Vorschriften der §§ 2 und 3 der 
genannten Verordnung verfahren. 
Sobald hierbei nach fruchtlosem Ablaufe der in der Hilfsauflage gejebzten 
Frist, bezüglich nach Feststellung des Liquidums im Berechnungs= und Hilfstermine, 
auf Antrag des Gläubigers ohne vorgängige Entscheidung zur Vollstreckung der Hilfe 
zu schreiten ist, erfolgt durch den Gerichtsschreiber die Zustellung einer vollstreckbaren 
Ansfertigung der Hilfsauflage, bezüglich des Protokolles über die Feststellung des 
Liquidums an den Gläubiger, aus welcher die Zwangsvollstreckung unter entsprechen- 
der Anwendung der §§ 662 bis 701 der Civilprozeßordnung stattfindet. 
Eine nach den bezeichneten Prozeßvorschriften vor der Anordnung der Hilfs- 
vollstreckung zu ertheilende Entscheidung ist auch ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar 
zu erklären. 
8 10. 
In den Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung das 
Prozeßgericht das nach den bisherigen Prozeßvorschriften zuständige Vollstreckungs=
	        
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