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86.
Das in § 24 der provisorischen Oberappellationsgerichtsordnung geordnete
Rechtsmittel der Nichtigkeitsklage gegen Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts findet
nur noch insoweit statt, als das Erkenntniß vor dem Tage des Inkrafttretens der
Civilprozeßordnung eröffnet worden ist.
*2
Nichtigkeitsklagen oder Restitutionsklagen gegen die auf Grund der bisherigen
Prozeßgesetze ergangenen Endurtheile — § 20 des Einführungsgesetzes zur Givil=
prozeßordnung — sind in derjenigen Instanz zu erheben, in welcher das angefochtene
Urtheil ergangen ist.
Ist die Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage gegen Entscheidungen verschiedener
Instanzen gerichtet, so ist dieselbe in der höheren Instanz zu erheben.
868.
Die Civilprozeßordnung findet auf alle vor dem Inkrafttreten derselben an-
hängigen Zwangsvollstreckungen Anwendung, soweit nicht in den 88 9 und 10 ab-
weichende Vorschriften enthalten sind.
5#9.
In den Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung dem
Schuldner die in § 2 der landesherrlichen Verordnung vom 31. Dezember 1835 wegen
Abkürzung des Verfahrens bei Vollstreckung gerichtlicher Erkenntnisse vorgeschriebene
Hilfsauflage behändigt worden ist, wird nach den Vorschriften der §§ 2 und 3 der
genannten Verordnung verfahren.
Sobald hierbei nach fruchtlosem Ablaufe der in der Hilfsauflage gejebzten
Frist, bezüglich nach Feststellung des Liquidums im Berechnungs= und Hilfstermine,
auf Antrag des Gläubigers ohne vorgängige Entscheidung zur Vollstreckung der Hilfe
zu schreiten ist, erfolgt durch den Gerichtsschreiber die Zustellung einer vollstreckbaren
Ansfertigung der Hilfsauflage, bezüglich des Protokolles über die Feststellung des
Liquidums an den Gläubiger, aus welcher die Zwangsvollstreckung unter entsprechen-
der Anwendung der §§ 662 bis 701 der Civilprozeßordnung stattfindet.
Eine nach den bezeichneten Prozeßvorschriften vor der Anordnung der Hilfs-
vollstreckung zu ertheilende Entscheidung ist auch ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar
zu erklären.
8 10.
In den Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung das
Prozeßgericht das nach den bisherigen Prozeßvorschriften zuständige Vollstreckungs=