6) Ges etz, das polizeiliche Straffestsetzungs · und Strafanforderungs ·
recht betreffend, vom 22. Februar 1879.
Wir hHeinrich der Vierzehnte von Goltes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Neuß,
Graf und Herr von Ulauen, herr zu Greiz, franichseld, Gera, Schleiz und Hobenstein etc. eic.
verordnen unter Zustimmung des Landtags was folgt:
* 1
Die einzelnen Abtheilungen unseres Ministeriums, die Landraths-
ämter und die Stadtgemeindevorstände sind als Polizeibehörden befugt, inner-
halb ihres Geschäftsbereichs wegen aller in dem Strafgesetzbuche oder in besonderen
Gesetzen oder Verordnungen bedrohten Uebertretungen E 1 Sab 3 des Strafgeset-
buchs), einschließlich der Zmviderhaudlungen gegen die nach Maßgabe des Gesebes,
die Polizeistrafgewalt betreffend vom 8. Juni 1864 (Gesetsammlung Band XIV.
S. 223), und Artikel 11 der revidirten Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874 (Gesetz-
sammlung Band XVII. S. 229) erlassenen Polizei-Straf-Gebote und Verbote, die
verwirkte Strafe durch Verfügung festzusetzen.
Von den einzelnen Abtheilungen des Ministeriums und den Landrathsämtern
darf Haft bis zu vierzehn Tagen oder Geldstrafe und die für nicht beizutreibenden
Geldstrafen eintretende Haft, sowie eine etwa verwirkte Einziehung ausgesprochen
werden, von den Stadtgemeindevorständen nur Geldstrafe sowie eine etwa verwirkte
Einziehung.
82.
Die Strafverfügung muß enthalten:
1) die Bezeichnung der strafbaren Haudlung mit Zeit und Ort ihrer
Verübung,
2) die Angabe der Beweismittel,