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3) die zur Anwendung gebrachte Strafvorschrift (8 1),
4) die Festsehung der verwirkten Strafe und der etwa verwirkten Ein-
ziehung, sowie des zu erlegenden Kostenbetrags, — bei einer Geldstrafe
mit Bezeichnung der Kasse, an welche, und der Frist, binnen welcher
sie gezahlt werden soll,
5) die Erösfnung, daß der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen
einer Woche nach der Bekanntmachung bei der Polizeibehörde, welche
die Verfügung erlassen hat, schriftlich oder mündlich, oder bei dem
zuständigen Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts-
schreibers auf gerichtliche Entscheidung antragen könne, daß aber, falls
dies nicht geschehen, die Strafverfügung gegen ihn vollstreckbar werde.
83.
Die Strafverfügung ist dem Beschuldigten entweder mündlich zu Protokoll,
oder durch Zustellung einer in urkundlicher Form vollzogenen Ausfertigung zu eröffnen.
Die Zustellung erfolgt durch die Post oder durch einen verpflichteten Beamten
derjenigen Polizeibehörde, in deren Bezirke der Beschuldigte sich aufhält, zu eigenen
Händen des lepteren.
Die erfolgte Zustellung ist zu den Akten der Behörde, welche die Straf-
verfügung erlassen hat, durch eine von dem Beschuldigten zu vollziehende Empfangs-=
bescheinigung nachzuweisen. Verweigert der Beschuldigte die Unterschrift, oder kann
er dieselbe nicht bewirken, so hat der zustellende Beamte unter Angabe dieses Um-
standes die erfolgte Zustellung auf der Empfangsbescheinigung zu versichern. Der
Aufnahme einer Zustellungsurkunde (§ 173 der Civilprozeßordnung) bedarf es nicht.
–E 4.
Gegen die Strafverfügung findet nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
nicht aber Beschwerde an die vorgesezte Polizeibehörde statt (Ss 453 und 454 der
Strafprozeßordnung).
Von einem bei dem Amtsgerichte angebrachten derartigen Antrage hat der
Amtsrichter die Polizeibehörde ungesäumt zu benachrichtigen.
8 5.
Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der geseplichen Frist
oder in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nicht gestellt, so wird die Strafverfügung
vollstreckbar.