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Zum Zweck der Vollstreckung hat die Polizeibehörde die erlassene Strafverfügung
förmlich auszufertigen und die Ausfertigung mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
zu versehen. Die Vollstreckung selbst erfolgt, insoweit es sich um Geldstrafen, um eine
etwa verwirkte Einziehung oder um Kosten handelt, durch den damit zu beauftragenden
Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 495 der Strafprozeßordnung; insoweit eine vom
Ministerium oder von den Landrathsämtern festgesetzte Haftstrafe in Frage ist, durch
den zuständigen Amtsrichter.
Erfolgt dagegen rechtzeitig und in der gesetzlichen Form ein Antrag auf gericht-
liche Entscheidung oder wird gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 455 der
Strafprozeßordnung Wiederreinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht, so hat die
Polizeibehörde, falls sie nicht die Strafverfügung zurücknimmt, die Akten an den
zuständigen Amtsanwalt zur weiteren Verfolgung der Sache abzugeben.
86.
Kann eine von einem Stadtgemeindevorstande rechtskräftig festgesetzte Geldstrafe
ganz oder zum Theil nicht beigetrieben werden, so hat der Gemeindevorstand die Akten
an den zuständigen Amtörichter abzugeben, welcher nach Gehör der Staatsanwaltschaft
und des Beschuldigten die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in die entsprechende
Haftstrafe nach Maßgabe der §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs und des § 491 der
Strafprozeßordnung ausspricht und die Vollstreckung der Haftstrafe verfügt.
Das gleiche Verfahren findet statt, wenn in einer vollstreckbar gewordenen
Strafverfügung des Ministeriums oder eines Landrathsamtes die Haftstrase, welche im
Falle der Uneinbringlichkeit der festgesetzten Geldstrafe an deren Stelle treten soll, nicht
ausgesprochen ist.
5 7.
Ist die Strafverfügung der Polizeibehörde vollstreckbar geworden, so findet wegen
der nämlichen Handlung, wegen deren dieselbe erlassen wurde, ein ferneres Strafver=
fahren nicht statt.
Wenn aber die zu bestrafende Handlung sich als Verbrechen oder Vergehen im
Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 des Strasgesetzbuchs darstellt, oder wenn mit der durch
die Strafverfügung bezeichneten Uebertretung ein Verbrechen oder Vergehen zusammen-
trifft, so hat die Staatsanwaltschaft, ungeachtet der ergangenen polizeilichen Strafoer-
fügung, die Strafthat nach Maßgabe der für Verbrechen und Vergehen geltenden straf-
prozessualischen Vorschristen zu verfolgen. Wird demnächst im ordentlichen Strafoer-
fahren auf Strafe erkannt, so hat das zuständige Gericht die polizeiliche Strafverfügung