Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

35 
aufzuheben. Eine etwa schon gezahlte Geldstrafe ist alsdann zurückzugeben und eine 
verbüßte Haftstrafe anzurechnen. 
Ist die Staatsanwaltschaft eingeschritten, bevor die polizeiliche Strafverfügung 
zugestellt war, so ist die letztere wirkungslos. 
8. 
Die Vorstände der Landgemeinden sind als Ortspolizeibehörden befugt, 
innerhalb ihres Geschaftsbereichs wegen aller in dem Strafgesetzbuche oder in besonderen 
Gesetzen oder Verordnungen, einschließlich der nach Maßgabe des Gesetzes, die Polizei- 
strasgewalt betressend, vom 8. Juni 1864 (Ges. Samml. Band XIV. Seite 223), und 
Artikel 11 der reoidirten Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874 (Ges.-Samml. 
Band XVII Seite 229) erlassenen Polizei-Straf-Gebote und Verbote, bedrohten Ueber- 
tretungen (S 1 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs), insofern dieselben ausschließlich oder 
wahlweise neben Haft mit Geldstrase bedroht sind, dem Beschuldigten die verwirkte 
Geldstrafe, sowie die etwa verwirkte Einziehung anzu fordern. 
Die Anforderung erfolgt entweder mündlich zu Protokoll, oder schriftlich mittelst 
einer dem Beschuldigten zuzustellenden Verfügung, welche den Namen des Beschuldigten, 
bie verletzte Strafvorschrift und den Betrag der verwirkten Geldstrafe, sowie die etwa 
einzuziehenden Gegenstände bezeichnen muß — sog. Strafzettel. 
Der Beschuldigte ist dabei aufzufordern, binnen einer die Dauer von zwei 
Wochen nicht übersteigenden Frist von der mündlichen Eröffnung, beziehungsweise vom 
Empfange der schriftlichen Verfügung ab die Geldstrafe zu erlegen. 
Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so ist alsbald nach Ablauf der gestellten 
Frist die Anzeige dem zuständigen Amtsanwalte zur Veranlassung des gerichtlichen 
Strasverfahrens zu übermitteln. 
*i- 
Wird die angeforderte Geldstrafe entrichtet, so sindet wegen der nämlichen 
Handlung, wegen deren die Anforderung erfolgt war, ein ferneres Strafverfahren 
nicht statt. 
Hat dagegen der Gemeindevorstand bei der Strafanforderung seine Competenz 
überschritten, oder liegen die sonstigen Voraussehungen der Vorschriften in § 7 Abs. 2 
vor, so finden diese Vorschriften entsprechende Amwendung. 
* 10. 
Das Recht der Anforderung verwirkter Geldstrafen wegen begangener Ueber- 
tretungen steht in demselben Umfange wie den in & 8 gedachten Gemeindevorständen zu: 
5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.