35
aufzuheben. Eine etwa schon gezahlte Geldstrafe ist alsdann zurückzugeben und eine
verbüßte Haftstrafe anzurechnen.
Ist die Staatsanwaltschaft eingeschritten, bevor die polizeiliche Strafverfügung
zugestellt war, so ist die letztere wirkungslos.
8.
Die Vorstände der Landgemeinden sind als Ortspolizeibehörden befugt,
innerhalb ihres Geschaftsbereichs wegen aller in dem Strafgesetzbuche oder in besonderen
Gesetzen oder Verordnungen, einschließlich der nach Maßgabe des Gesetzes, die Polizei-
strasgewalt betressend, vom 8. Juni 1864 (Ges. Samml. Band XIV. Seite 223), und
Artikel 11 der reoidirten Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874 (Ges.-Samml.
Band XVII Seite 229) erlassenen Polizei-Straf-Gebote und Verbote, bedrohten Ueber-
tretungen (S 1 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs), insofern dieselben ausschließlich oder
wahlweise neben Haft mit Geldstrase bedroht sind, dem Beschuldigten die verwirkte
Geldstrafe, sowie die etwa verwirkte Einziehung anzu fordern.
Die Anforderung erfolgt entweder mündlich zu Protokoll, oder schriftlich mittelst
einer dem Beschuldigten zuzustellenden Verfügung, welche den Namen des Beschuldigten,
bie verletzte Strafvorschrift und den Betrag der verwirkten Geldstrafe, sowie die etwa
einzuziehenden Gegenstände bezeichnen muß — sog. Strafzettel.
Der Beschuldigte ist dabei aufzufordern, binnen einer die Dauer von zwei
Wochen nicht übersteigenden Frist von der mündlichen Eröffnung, beziehungsweise vom
Empfange der schriftlichen Verfügung ab die Geldstrafe zu erlegen.
Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so ist alsbald nach Ablauf der gestellten
Frist die Anzeige dem zuständigen Amtsanwalte zur Veranlassung des gerichtlichen
Strasverfahrens zu übermitteln.
*i-
Wird die angeforderte Geldstrafe entrichtet, so sindet wegen der nämlichen
Handlung, wegen deren die Anforderung erfolgt war, ein ferneres Strafverfahren
nicht statt.
Hat dagegen der Gemeindevorstand bei der Strafanforderung seine Competenz
überschritten, oder liegen die sonstigen Voraussehungen der Vorschriften in § 7 Abs. 2
vor, so finden diese Vorschriften entsprechende Amwendung.
* 10.
Das Recht der Anforderung verwirkter Geldstrafen wegen begangener Ueber-
tretungen steht in demselben Umfange wie den in & 8 gedachten Gemeindevorständen zu:
5.