Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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§ 9. 
Zwischen der Zustellung der Ladung — 215 der Strafprozeßordnung — und 
dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens drei Tage liegen. 
8 10. 
Die Hauptverhandlung erfolgt ohne Zuziehung von Schöffen. 
8 11. 
Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn ein Beamter der Staatsanwalt- 
schaft nicht erschienen ist. 
8 12. 
Wird eine zum Forst= oder Flurschutz oder im Allgemeinen zur Ermittelung und 
zur Anzeige strafbarer Handlungen kraft eines geleisteten Diensteides verpflichtete Person 
in Bezug auf eine innerhalb ihres dienstlichen Wirkungskreises begangene Zuwiderhand- 
lung gegen die Verordnung vom 27. Dezember 1870 oder dieses Nachtragsgesetzes als 
Zeuge oder Sachverständiger vernommen, so kann es der Eidesleistung gleichgeachtet 
werden, wenn der zu Vernehmende die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf 
seinen Diensteid versichert. 
8g 13. 
Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen und 
Urtheile des Amtsrichters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen Entscheidungen 
und Urtheile des Schöffengerichts. 
814. 
Die Vollstreckung der Strafbefehle und Urtheile erfolgt durch den Amtsrichter. 
F 15. 
Steht mit einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung vom 27. Dezember 1870 
oder dieses Nachtragsgesetz eine nach §8 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs strafbares 
Nichtabhalten von der Begehung solcher Zuwiderhandlungen im Zusammenhang, so 
findet auch auf diese Uebertretung das in den §8 4 bis 15 dieses Nachtragsgesetzes 
vorgeschriebene Verfahren Anwendung. 
8 16. 
Fäür das weitere Verfahren in den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes 
anhängigen Forst= und Felderügesachen finden die Vorschriften der §8 8 und flg. des 
Einführungsgesetzes zur Deutschen Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
	        
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