Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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III. 
Die nen festgestellte Landesgrenze bildet zugleich die Flurgrenze für die Fluren 
Mückern und Waaswih, und ist als solche von den betheiligten beiderseitigen Gemeinden 
ausdrücklich auerkannt worden. 
IV. 
Durch die neue Grenzlinie fällt östlich vom Landesgrenzsteine Nr. 245, und 
zwar 77 Meter von demselben entfernt, eine 0,5 Meter haltende Strecke des unter 
Nr. 278 der Uebersichtskarte von Mückern eingetragenen Kommunikationsweges von 
Mückern nach Söllmnit, in das Fürstlich Reuß. Staatsgebiet. 
In Bezug auf diese Wegestrecke ist zwischen den Gemeinden Mückern und 
Waaswitz ein Abkommen dahin getroffen worden, daß Mückern dieselbe an die poli- 
tische Gemeinde Waaswih unentgeldlich zu Eigenthum abtritt, und daß Waawih diese 
Wecgestrecke mit der Verpflichtung übernimmt, dieselbe für alle Zukunft in vorschrifts- 
mäßigem Zustande zu erhalten. 
V. 
1. Die in Ansehung der oben sub I A und B verzeichneten Grundstücke und 
Grundstückstheile nöthig werdenden Ueberkragungen, Abschreibungen und Eintragungen 
der Eigenthums= und anderer dinglicher Rechte in die betreffenden Grund= und Hypo- 
thekenbücher und die Vervollständigung der dazu gehörigen Acten geschehen ohne alles 
Ansinnen irgend einer Gebühr an die Betheiligten. 
2. Ebenso erfolgt der Eintritt der fraglichen Grundstücke in die neuen Flur- 
verbände ohne Ansinnen einer Abgabe an die betreffenden Flurgemeinden. 
3. Rechtsstreitigkeiten, welche zur Zeit der Ausführung dieses Vertrags über 
Gegenstände desselben aus dinglichen Klagen bereits anhängig geworden sein sollten, 
werden von der bisherigen oder der an deren Stelle tretenden Prozeßbehörde und nach 
den Prozestgesetzen des Staates, wo die Rechtshängigkeit erfolgte, bis zur Endent- 
scheidung fortgeführt; die Vollstreckung der Erkenntnisse in solchen Rechtsstreitigkeiten 
oder Prozeßakte am Orte des Streitobjekts kommen, vom Zeitpunkte der Ausführung 
dieses Vertrags an, der nach demselben überhaupt zuständigen Behörde zu. 
4. Der Zeitpunkt, mit welchem der gegenwärtige Vertrag in Ausführung 
gebracht werden soll, bleibt besonderer Vereinbarung und Bekanntmachung vor- 
behalten.
	        
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