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III.
Die nen festgestellte Landesgrenze bildet zugleich die Flurgrenze für die Fluren
Mückern und Waaswih, und ist als solche von den betheiligten beiderseitigen Gemeinden
ausdrücklich auerkannt worden.
IV.
Durch die neue Grenzlinie fällt östlich vom Landesgrenzsteine Nr. 245, und
zwar 77 Meter von demselben entfernt, eine 0,5 Meter haltende Strecke des unter
Nr. 278 der Uebersichtskarte von Mückern eingetragenen Kommunikationsweges von
Mückern nach Söllmnit, in das Fürstlich Reuß. Staatsgebiet.
In Bezug auf diese Wegestrecke ist zwischen den Gemeinden Mückern und
Waaswitz ein Abkommen dahin getroffen worden, daß Mückern dieselbe an die poli-
tische Gemeinde Waaswih unentgeldlich zu Eigenthum abtritt, und daß Waawih diese
Wecgestrecke mit der Verpflichtung übernimmt, dieselbe für alle Zukunft in vorschrifts-
mäßigem Zustande zu erhalten.
V.
1. Die in Ansehung der oben sub I A und B verzeichneten Grundstücke und
Grundstückstheile nöthig werdenden Ueberkragungen, Abschreibungen und Eintragungen
der Eigenthums= und anderer dinglicher Rechte in die betreffenden Grund= und Hypo-
thekenbücher und die Vervollständigung der dazu gehörigen Acten geschehen ohne alles
Ansinnen irgend einer Gebühr an die Betheiligten.
2. Ebenso erfolgt der Eintritt der fraglichen Grundstücke in die neuen Flur-
verbände ohne Ansinnen einer Abgabe an die betreffenden Flurgemeinden.
3. Rechtsstreitigkeiten, welche zur Zeit der Ausführung dieses Vertrags über
Gegenstände desselben aus dinglichen Klagen bereits anhängig geworden sein sollten,
werden von der bisherigen oder der an deren Stelle tretenden Prozeßbehörde und nach
den Prozestgesetzen des Staates, wo die Rechtshängigkeit erfolgte, bis zur Endent-
scheidung fortgeführt; die Vollstreckung der Erkenntnisse in solchen Rechtsstreitigkeiten
oder Prozeßakte am Orte des Streitobjekts kommen, vom Zeitpunkte der Ausführung
dieses Vertrags an, der nach demselben überhaupt zuständigen Behörde zu.
4. Der Zeitpunkt, mit welchem der gegenwärtige Vertrag in Ausführung
gebracht werden soll, bleibt besonderer Vereinbarung und Bekanntmachung vor-
behalten.