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Sondershausen mit deujenigen vertragsmäßigen Bestimmungen, durch welche dieselben
mit Rücksicht auf die Accessionsverträge vom 13. Dezember 1849 und vom 16. Sep-
tember 1850 bezüglich vom 24. Juni 1864 berührt werden, abgeschlossen worden ist:
Art. 1.
Das Gesammt-Ober-Appellationsgericht zu Jena ist von dem Tage an, mit
welchem das Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich in Kraft tritt, auf-
gehoben.
Art. 2.
In den vor dem Tage des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes für
das Deutsche Reich anhängigen Sachen, auf welche nach den Vorschristen der Reichs-
justizgesetze und der zu denselben erlassenen Einführungsgesetze die bisherigen Prozeß-
geseye Anwenduny finden, geht für diejenigen Staaten, welche sich über die Errichtung
eines gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts in Jena geeinigt haben, die Zuständigkeit
des Ober-Appellationsgerichts auf dieses gemeinschaftliche Oberlandesgericht über.
Das gemeinschaftliche Oberlandesgericht entscheidet in den hiernach an dasselbe
gelangenden Sachen an der Stelle des Ober-Appellationsgerichts durch sieben Mit-
glieder, welche an der Entscheidung der betreffenden Sache in den früheren Instanzen
nicht Theil genommen haben, mit Einschluß des Vorsitzenden.
Art. 3.
Die von denjenigen Staaten, für welche das Ober-Appellationsgericht in Jena
zunächst errichtet worden ist (vergl. § 1 der provisorischen Ordnung des Ober-Appel-
lationsgerichts vom 8. Oktober 1816), bei demselben angestellten Mitglieder treten als
solche mit dem Tage der Aufhebung des Gerichtshofs außer Activität.
Insofern und so lange sie nicht eine andere unwiderrufliche, mit Besoldung
verbundene Stellung im Reichs= oder Staatsdienste übernehmen, beziehen sie ihre bis-
herige Besoldung fort. (Vergl. Art. III § 5 des Nachtrags vom Jahre 1862 zur
provisorischen Ordnung des Gesammt-Ober-Appellationsgerichts.)
Art. 4.
Die unwiderruflich angestellten Subalternbeamten des Ober-Appellationsgerichts
treten als solche mit dem Tage der Aufhebung des Gerichtshofs gleichfalls außer
Activität. »
Sie beziehen ihre volle Besoldung so lange fort, als sie nicht eine anderweite
Stellung im Reichs= oder Staatsdienste mit mindestens gleichem Gehalte und mit