Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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gleichen Pensionsansprüchen übernehmen, oder eine solche von den vertragschließenden 
Regierungen oder einer derselben ihnen angetragene Dienststellung ausschlagen. 
Art. 5. 
Gehören zu der Besoldung eines Beamten Naturalien, Dienstwohnung oder 
andere Emolumente, so wird während des in Art. 3 und 4 geordneten Fortbezugs 
der Besoldung an Stelle der Naturalleistung deren Geldwerth gewährt. Dieser Geld- 
werth wird im Mangel besonderer Veranschlagung noch vor Aufhebung des Ober- 
Appellationsgerichts auf dem in Art. III § 5 des Nachtrags vom Jahre 1862 zu 
der provisorischen Ordnung des Ober-Appellationsgerichts vorgesehenen Wege ermittelt. 
Art. 6. 
Die vertragschließenden Regierungen werden von den Besoldungen der außer 
Activität getretenen Mitglieder und Subalternen des Ober-Appellationsgerichts (vergl. 
Art. 3, 4 und 5), sowie von den Wiltwen= und Waisenpensionen der Hinterbliebenen 
(vergl. Art. 7) Staatssteuern nicht erheben. 
Art. 7. 
Wittwen und Waisen von Mitgliedern und Subalternen des Gesammt-Ober- 
Appellationsgerichts, welche zur Zeit der Aufhebung des Gerichtshofs Pensionen beziehen, 
erhalten solche ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. IV des Nachtrags 
vom Jahre 1862 zur provisorischen Ordnung des Ober-Appellationsgerichts. 
Wittwen und Waisen derjenigen Mitglieder und Subalternen des gedachten 
Gerichtshofs, welche zur Zeit ihres Ablebens im Bezug ihrer Besoldung als Disposi- 
tionsgehalts oder eines Ruhegehalts nach Maßgabe des Art. III des angezogenen 
Nachtrags sich befinden, erhalten Pensionen nach Maßgabe der Bestimmungen des 
Art. IV des vorstehend gedachten Nachtrags vom Jahre 1862 zur provisorischen 
Ordnung des Ober-Appellationsgerichts. 
Die Snstentationskasse und die Wittwenkasse des Ober-Appellationsgerichts 
werden mit dem in Art. 1 bezeichneten Zeitpunkte aufgehoben und die vorhandenen 
Bestände dieser Kassen dergestalt an die vertragschließenden Staaten vertheilt, daß 
19/60 an das Großherzogthum Sachsen- Weimar= GEisenach, je 1160 au die Herzog= 
thümer Sachs a und S 
Gotha, 860 an die Firstenthümer Neuß älterer und jüngerer Linie sallen. 
Die Zahlung der Besoldungen und Ruhegehalte an die in Art. 3 und 4 
bezeichneten Mitglieder und Subalternen des Oberappellationsgerichts, sowie der zur 
Zeit der Aufhebung desselben bereits verwilligten oder nach Maßgabe der Bestimmungen 
 
	        
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