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dritten Gruppe erhalten die sämmtlichen betheiligten Regierungen nach dem in Art. 3
dieses Vertrags gedachten Maßstabe.
Art. 6.
Aus den vorhandenen Büchern werden zunächst ausgeschieden alle Gesetz-
sammlungen, Landtagsverhandlungen, Regierungsblätter, Drucksachen des Reichstags
und dergleichen amtliche Druckschriften.
Von diesen werden die Gesetzsammlungen, Landtagsverhandlungen und sonstigen
amtlichen Drucksachen des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen an die Regierung
dieses Fürstenthums abgegeben; alle anderen Gesetzsammlungen und sonstige amtliche
Druckschriften werden ohne Vergütung an das gemeinschaftliche Oberlandesgericht zu
Jena abgegeben.
Art. 7.
Von der verbleibenden Bibliothek erhält zu alleinigem Eigenthum:
1) Sachsen-Weimar die am 1. Juli 1850 dem Appellationsgerichte überwiesene
vormalige Regierungsbibliothek, ingleichen die von Verlagsbuchhändlern in Jena an
die Bibliothek des Appellationsgerichts abgegebenen Pflichtexemplare — soweit diese
Bücher noch vorhanden sind —,
2) Sachsen-Coburg-Gotha die im Jahre 1868 an das Appellationsgericht
abgegebenen Bücher — soweit solche noch vorhanden sind —,
3) Schwarzburg-Rudolstadt die von der Hofbuchdruckerei an die Vibliothek des
Appellationsgerichts abgegebenen Pflichtexemplare — soweit solche noch vorhanden sind —,
4) Sachsen-Weimar alle hiernach übrig bleibenden Bücher gegen Zahlung einer
Entschädigungssumme von 1986 Mark 75 Pf., wovon Sachsen-Coburg-Gotha 582 Mark,
Schwarzburg-Rudolstadt 458 Mark 25 Pf., Schwarzburg-Sondershaufen 409 Mark
50 Pf., Reuß älterer Linie 153 Mark und Reuß jüngerer Linie 384 Mark erhält.
Art. 8.
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur Ratification
vorgelegt und die Auswechselung der Ratificationsurkunden thunlichst bald bewirkt werden.
So geschehen Jena, den 12. Dezember 1878.
Or. jur. Anton Vollert.
Or. Karl Ernst BFrüger.
Heinrich Hornbostel.
Hermann von Bertrab.
Bruno Dietrich Hernhard von Geldern-Crispendorf.