Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

61 
84. 
Sollte während der Daner des Vertragsverhältnisses das Gebäude des Ober- 
landesgerichts durch Feuersbrunst oder sonstige Ereignisse ganz oder theilweise zerstört 
werden, so entscheidet über die eingetretenen Rechtsverhältnisse, sofern keine anderweite 
Vereinbarung unter den vertragschließenden Regierungen zu Stande kommt, ein 
Schiedsgericht. 
Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß die Großherzoglich Säch- 
sische Staatsregierung zwei, die übrigen betheiligten Regierungen gleichfalls zwei 
Schiedsrichter ernennen und die ernannten Schiedsrichter sich über die Wahl eines 
fünften Schiedsrichters einigen. Für das schiedsrichterliche Verfahren kommen die 
Bestimmungen des zehnten Buchs der Civil-Prozeß-Ordnung für das Deutsche Reich 
in Anwendung. 
In allseitigen Einverständniß der betheiligten Regierungen kann der Schicds- 
spruch dem Reichsgericht, die hierzu erforderliche Genehmigung voransgesetzt, über- 
tragen werden. 
85. 
Mobiliar-Inventar des Gesammt-Ober-Appell ichts zu Jena, ein- 
schließlich der Viblioihel wird dem Oberlandesgerichte zur e überwiesen. 
Das weitere erforderliche Mobiliar-Inventar wird auf Rechnung der Kasse 
des Oberlandesgerichts beschafft. 
Dieses gesammte Mobiliar-Inventar wird gemeinschaftliches Eigenthum sämmt- 
licher vertragschließenden Staaten. Die Kosten der Versicherung desselben gegen 
Feuersgefahr werden aus der Kasse des Oberlandesgerichts bestritten. Die ideellen 
Antheile der einzelnen betheiligten Staaten an dem Mobiliar-Inventar werden im Fall 
einer Auflösung des Vertrags nach dem Verhältniß der zu der Kasse des Gerichts 
zuletzt gezahlten Beitragsquoten bemessen. 
8 6. 
Das Oberlandesgericht wird besetzt mit 
einem Präsidenten, der zugleich als Präsident eines Senats fungirt, 
zwei Senats-Präsidenten, 
vierzehn Räthen. 
Daneben bleibt vorbehalten, einige öffentliche, ord. Lehrer des Rechts an der 
Universität Jena, jedoch nicht mehr als drei, unter Belassung ihres Lehramts zu 
Räthen des Oberlandesgerichts zu ernennen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.