61
84.
Sollte während der Daner des Vertragsverhältnisses das Gebäude des Ober-
landesgerichts durch Feuersbrunst oder sonstige Ereignisse ganz oder theilweise zerstört
werden, so entscheidet über die eingetretenen Rechtsverhältnisse, sofern keine anderweite
Vereinbarung unter den vertragschließenden Regierungen zu Stande kommt, ein
Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß die Großherzoglich Säch-
sische Staatsregierung zwei, die übrigen betheiligten Regierungen gleichfalls zwei
Schiedsrichter ernennen und die ernannten Schiedsrichter sich über die Wahl eines
fünften Schiedsrichters einigen. Für das schiedsrichterliche Verfahren kommen die
Bestimmungen des zehnten Buchs der Civil-Prozeß-Ordnung für das Deutsche Reich
in Anwendung.
In allseitigen Einverständniß der betheiligten Regierungen kann der Schicds-
spruch dem Reichsgericht, die hierzu erforderliche Genehmigung voransgesetzt, über-
tragen werden.
85.
Mobiliar-Inventar des Gesammt-Ober-Appell ichts zu Jena, ein-
schließlich der Viblioihel wird dem Oberlandesgerichte zur e überwiesen.
Das weitere erforderliche Mobiliar-Inventar wird auf Rechnung der Kasse
des Oberlandesgerichts beschafft.
Dieses gesammte Mobiliar-Inventar wird gemeinschaftliches Eigenthum sämmt-
licher vertragschließenden Staaten. Die Kosten der Versicherung desselben gegen
Feuersgefahr werden aus der Kasse des Oberlandesgerichts bestritten. Die ideellen
Antheile der einzelnen betheiligten Staaten an dem Mobiliar-Inventar werden im Fall
einer Auflösung des Vertrags nach dem Verhältniß der zu der Kasse des Gerichts
zuletzt gezahlten Beitragsquoten bemessen.
8 6.
Das Oberlandesgericht wird besetzt mit
einem Präsidenten, der zugleich als Präsident eines Senats fungirt,
zwei Senats-Präsidenten,
vierzehn Räthen.
Daneben bleibt vorbehalten, einige öffentliche, ord. Lehrer des Rechts an der
Universität Jena, jedoch nicht mehr als drei, unter Belassung ihres Lehramts zu
Räthen des Oberlandesgerichts zu ernennen.