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betheiligten Regierungen in Vorschlag gebrachten Personen zur Wahl vorgestellt, wobei
das in § 21 festesezte Stimmenverhältniß maßgebend ist. Ergiebt sich bei der Wahl
keine absolute Stimmenmehrheit, so sind diejenigen beiden Candidaten, auf welche sich
die meisten Stimmen vereinigt haben, auf eine engere Wahl zu bringen.
Die Bestallungsdekrete werden von jeder einzelnen Regierung mit Bezugnahme
auf die Beschlußfassung der Gesammtheit der betheiligten Regierungen stempel= und
sportelfrei ausgefertigt.
Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungs-Dekrets wird der Dienst-
verband begründet.
813.
Bei der Besetzung der Stellen wird die rechtswissenschaftliche Bildung und
praktische Erfahrung, sowie die sonstige dienstliche Befähigung, Tüchtigkeit und Wür-
digkeit für die Auswahl der Anzustellenden in erster Linie maßgebend sein und, soweit
es unbeschadet dieses obersten Grundsatzes thunlich, zugleich auf Verwendung geeigueter
Kräfte aus jedem der vertragschließenden Staaten nach ungefährem Verhältniß der
Größe der Bevölkerung Rücksicht genommen werden.
5§d 14.
Im Falle der Erledigung einer Rathsstelle hat das Oberlandesgericht wegen
deren Wiederbesehung gutachtliche Vorschläge zu machen.
8 16.
Sämmtliche Räthe des Oberlandesgerichts haben in ihrer Eigenschaft als Mit-
ylieder des Kollegiums gleichen Rang.
g 16.
Die Besebung der Stellen der Gerichtsschreiber und des Kassirers (Rechnungs-
führers) geschieht unter entsprechender Anwendung der in §§ 12 und 13 enthaltenen
Bestimmungen durch die Gesammtheit der vertragschließenden Regierungen.
Der Präsident des Oberlandesgerichts wird in Erledigungsfällen gutachtliche
Vorschläge wegen der Wiederbesetzung machen.
§5 17.
Die sonstigen Beamtenstellen bei dem Oberlandesgericht werden durch den
Präsidenten dieses Gerichts, die Unterbeamtenstellen bei der Staatsanwaltschaft des
Oberlandesgerichts durch den Oberstaatsanwalt unter entsprechender Verücksichtigung