Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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des Oberlandesgerichts und der bei lehterem bestehenden Staatsanwaltschaft, sowie 
des Gnaden-Quartals und der Pensionen der Wittwen und Waisen dieser Beamten, 
desgleichen zur Bestreitung der sonstigen Aufwände wird eine Kasse bei dem Ober- 
landesgerichte gebildet. Ein bestimmter angemessener Theil der Kassemittel wird dem 
Oberstaatsanwalte behufs der Bestreitung seiner Bureaubedürfnisse zur Disposition gestellt. 
Die für die Kasse erforderlichen Summen werden von den vertragschließenden 
Staaten nach demselben Verhältniß aufgebracht, in welchem die Bevölkerung der ein- 
zelnen Staaten zu der Bevölkerung des gesammten Oberlandesgerichtsbezirks steht. 
Bei Feststellung dieses Verhältnisses bildet das Ergebniß der am 1. Dezember 1875 
stattgefundenen Volkszählung die Grundlage. So oft später eine neue Volkszählung 
im Deutschen Reiche stattgefunden haben wird, sind die Beitrags-Quoten nach Maß- 
gabe des Ergebnisses derselben aufs Neue für die auf das Jahr, in welchem die 
Zählung stattgefunden hat, folgenden Kalenderjahre festzustellen, sofern dies auch nur 
von einer der betheiligten Regierungen beantragt wird. 
Die Beiträge sind in vierteljährigen Vorauszahlungen zu leisten. 
5 23. 
Die jährliche Prüfung und Justifizirung der Kasserechnungen, die Anordnung 
von Revisionen und Kassestürzen ist Obliegenheit der geschäftsführenden Großherzoglich 
Sächsischen Staatsregierung, welche über die Ergebnisse den übrigen betheiligten 
Regierungen Mittheilung machen wird. Jede Regierung kann Einsichtnahme in die 
geführten Rechnungen beanspruchen. 
8 24. 
Nach demselben Verhältnisse, nach welchem die Aufwände für das Oberlandes- 
gericht von den betheiligten Regierungen zu bestreiten sind (vergl. § 22), werden von 
denselben etwaige durch Verschulden des Oberlandesgerichts oder einzelner bei dem- 
selben angestellter Beamten verursachte Schäden, soweit eine rechtliche Nothwendigkeit 
dazu vorliegt, ersetzt, nicht minder etwaige durch den Regreß gegen den Urheber eines 
Schadens beigebrachte Ersatzsummen unter sie vertheilt. 
25. 
Soweit nicht die Reichs= oder Landesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt, 
gehen die Zuständigkeiten der Appellationsgerichte in Eisenach, Hildburghausen und 
Altenburg auf das gemeinschaftliche Oberlandesgericht über. 
Durch die Landesgesebgebung kann dem Oberlandesgerichte die Entscheidung 
über solche Rechtsmittel übertragen werden, auf welche nach Maßgabe der Einführungs-
	        
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