67
gesehe zu den Reichs-Justizgesetzen die Vorschriften der letzteren keine Anwendung
finden. (Vergl. § 18 des Einführungsgesees zur Civil-Prozeß-Ordnung, § 8 des
Einführungsgesetzes zur Straf-Prozeß-Ordnung, § 8 des Einführungsgesetzes zur Konkurs-
Ordnung.)
Andere Zuständigkeiten können dem Ober-Landesgerichte von einer einzelnen
Regierung nicht ohne die Zustimmung der übrigen betheiligten Regierungen zugewiesen
werden.
8 26.
Insoweit nicht die Sporteln, bezüglich die Stempelgebühren des Oberlandes-
gerichts durch Reichsgeseh bestimmt werden, sind dieselben, sowie die von dem Ober-
landesgericht erkannten Geldstrafen nach den geltenden Bestimmungen desjenigen
Staates zu liquidiren, aus dem die betreffende Sache an das Oberlandesgericht
erwachsen ist. Die Erhebung derselben erfolgt durch den betreffenden Staat für seine
eigene Rechnung.
827.
Das Oberlandesgericht verfügt und erkennt als „Das gemeinschaftliche Ober-
landesgericht der Thüringischen Staaten.“
8 28.
Die Formel des Verpflichtungseides für das bei dem Oberlandesgericht ange-
stellte Beamten-Personal ist auf die Landesfürsten sämmtlicher vertragschließenden
Staaten zu richten.
69629.
Vorbehältlich der Bestimmungen in § 121 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes
und des § 20 des Einführungsgesehes zu demselben wird die Geschäftsordnung des
Oberlandesgerichts von diesem selbst berathen und entworfen, von der Gesammtheit
der vertragschließenden Regierungen aber nach gemeinsamer Prüfung festgestellt.
9 30.
Gegenwärtiger Vertrag kann vor Ablauf von fünf und zwanzig Jahren, von
dem Tage des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungs-Gesetzes an gerechuet, von keinem
der vertragschließenden Theile gekündigt werden.
Nach Ablauf dieser fünf und zwanzig Jahre steht jedem der vertragschließenden
Theile die Kündigung mit der Wirkung offen, daß mit Ablauf der nächsten zwei
Kalenderjahre nach demjenigen Kalenderjahre, in welchem die Kündigung von einer
oder anderer Seite erfolgt, der Vertrag für alle Theile außer Kraft tritt, unbeschadet
lo-