Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Transport: 128500 M. 
7. Fünf Registratur= und Kanzleibeamte à 1500 bis 
2000 M., durchschnittlich 1750 M. 8750 „ 
8. Ein Oberdiener, zugleich Hausmeister, Gwetebia 
des Anschlags der Dienstwohnungg 1500 „ 
9. Zwei Unterdiener à 1200 bis 1400 M., durch- 
schnittlichisooM.. 2soo» 
b) bei der Stoaatsanwaltschaft 
1. Der erste Staatsanwaltt. ... 7500 „ 
2. Der zweite Staatsanwalt 4500 
3. Zwei Registratur= und Kanzleibeamte ¾ 1500 bis 
2000 M., durchschnittlich 1750 M. 3500 
4. Ein Diener 1300 „ 
Cap. I. Reservefonds für unvorhergesehene. dienstliche 
Bedürfnisse 9000 „ 
Cap. III. Verwaltungsaufwand (einschließl. für Lokalmiethe) 50000 „ 
Sa.: 217150 M. 
eventuell 223150 „ 
Sollten bei Errichtung des Oberlandesgerichts bei demselben Beamte angestellt 
werden, welche bis zum Eintritt in das neue Dienstverhältuiß eine höhere Vesoldung 
bezogen haben, als der etatmäßige der neuen Stelle beträgt, so soll denselben die 
Differenz zwischen der früheren und der neuen Besoldung als pensionsfähige persönliche 
Zulage (Extra-Besoldung) gewährt und diese Ausgabe aus dem Reservefonds für 
unvorhergesehene dienstliche Bedürfnisse (Cap. II des Ausgabe-Etats) bestritten werden. 
III. Zu § 18 
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einverstanden, daß die 
nach § 18 des Vertrags den Beamten des Oberlandesgerichts eingeräumte 
Pensionsberechtigung, für ihre Hinterbliebenen deren Verbleiben in einer 
Wittwen-Sozietät, der sie vor ihrem Eintritt in das Oberlandesgericht ange- 
hört haben, nicht ausschließen solle. 
IV. Zu § 25. 
Die Regierungen übernehmen die Verpflichtung, das Oberlandesgericht 
im Wege der Landesgesetzgebung von den Geschäften der Justizverwaltung, 
namentlich auch von Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit thunlichst zu 
entlasten und verpflichten sich ferner, umfänglichere Gutachten von dem Ober-
	        
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