Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Seitens der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt'schen Staatsregierung 
Seine Exzellenz der wirkliche Geheimrath und Staatsminister Dr. jur. Her- 
mann von Bertrab, 
Seitens der Fürstlich Reuß-Planuischen ä. L. Staatsregierung 
der Geheimrath Morih Kunze, 
welche zu diesem Zwecke am heutigen Tage in Jena zusammengetreten sind und mit 
Vorbehalt der Genehmigung ihrer hohen Regierungen über die nachfolgenden Vertrags- 
bestimmungen sich geeinigt haben: 
Art. 1. 
Die Königl. Preußische Staatsregierung tritt für die landräthlichen Kreise 
Schleusingen, Schmalkalden und Ziegenrück dem anliegenden Vertrage d. d. Jena, den 
19. Februar 1877 nebst Schlußprotokoll von demselben Tage unter nachfolgenden 
näheren Bestimmungen bei. 
Art. 2. 
Zu den 88 6, 12, 13, 14 und 31 des Hanptvertrags. 
Die Zahl der Rathsstellen wird um zwei vermehrt. Die Besehung dieser 
beiden Stellen erfolgt bei der Errichtung des Gerichts und in allen künftigen Er- 
ledigungsfällen auf den Vorschlag von Preußen. Etwaige Bedenken gegen die Person 
des Vorgeschlagenen, welche der Königlich Preußischen Regierung mitgetheilt werden, 
wird dieselbe thunlichst berücksichtigen. 
Dagegen verzichtet Preußen auf die in den §§ 12, 13 und 31 bestimmte 
Mitwirkung bei der Besetzung aller übrigen in den §§ 6 bis 10 aufgeführten Stellen. 
Art. 3. 
Zu 18 des Häuptvertrags. 
Die bei dem Oberlandesgerichte angestellten Beamten werden zur Versteuerung 
ihres Diensteinkommens nach den Steuergesepen des Großherzogthums Sachsen heran- 
gezogen. Die Steuern sließen in die bei dem Oberlandesgerichte bestehende gemein= 
schaftliche Kasse. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Ver- 
stenerung der aus der gemeinschaftlichen Kasse gezahlten Wartegelder, Ruhegehalte und 
Wittwen= und Waisen-Pensionen. 
Zu 8 21 des Hauptvertrags. 
Die Königlich Preußische Staatsregierung führt, soweit sie nicht nach den 
Bestimmungen des Art. 2 von der Theilnahme an den Abstimmungen ausgeschlossen 
ist, zwei Stimmen.
	        
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