Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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VI. 
Staatsvertrag. 
Die Staatsregierungen 
a) des Königreichs Preußen, 
b) des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie, 
) des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, 
4) des Herzogthums Sachsen-Meiningen, 
e) des Herzogthums Sachsen-Altenburg, 
10 der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha, 
8) des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, 
h) des Fürstenthums Neuß älterer Linie, 
welche sich durch Vertrag vom 19. Februar 1877 und Accessionsvertrag vom 23. April 
1878 über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts zu 
Jena geeinigt haben, sind ferner übereingekommen, in Anwendung der Bestimmungen 
im § 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jannar 1877 gemeinschaftliche 
Schwurgerichte zu bilden, und haben hierüber durch die bestellten Bevollmächtigten, 
nämlich: 
für das Königreich Preußen 
den Königlich Preußischen Geheimen Oberjustizrath Georg Heinrich 
Rindfleisch, 
für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie 
den Fürstlichen Geheimen Staatsrath Dr. jur. Anton Vollert, 
für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach 
den Großherzoglich Sächsischen Staatsrath Dr. jur. Karl Ernst Brüger,
	        
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