Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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86. 
Die auf die einzelnen Staatsgebiete entfallende Zahl der Geschworenen wird 
durch gemeinsamen Beschluß der Justizverwaltungen der betheiligten Staaten, die Ver- 
theilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke aber durch die betreffende 
Landesjustizverwaltung bestimmt. 
8 6. 
Die durch die Abhaltung eines Schwurgerichts entstehenden Kosten werden aus 
der Casse des Oberlandesgerichts zu Jena bestritten. Soweit diese Kosten nicht un- 
mittelbar aus der Casse des Oberlandesgerichts gezahlt werden, sind dieselben aus der 
Casse des Landesgerichts, bei welchem das Schwurgericht abgehalten wird, vorschuß- 
weise zu verlegen. 
87. 
Zu diesen Koslen sind zu rechnen: 
1) die Reise-Kosten der Geschworenen, 
2) die Reise Kosten und Tagegelder der zur Thätigkeit bei dem Schwur- 
gerichte berufenen Beamten, 
3) die Gebühren der Vertheidiger, Zeugen und Sachverständigen, 
4) sonstiger Aufwand für gemeinsame Zwecke. 
Die Vereinbarung von Bauschsätzen für diesen Aufwand bleibt 
vorbehalten. 
Zu den gemeinschaftlichen Kosten sind nicht zu rechnen: der Aufwand für den 
Transport und Rücktransport der Angeschuldigten, sowie für deren Verpflegung, ingleichen 
die Kosten der Strafvollstreckung. Dieser Aufwand ist, soweit nicht eine andere Casse 
zahlungopflichtig ist, von dem Gerichte zu tragen, welches die Erösfnung des Haupt- 
verfahrens beschlossen hat. 
88. 
Gegenwärtiger Vertrag kann vor Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage des 
Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes an gerechnet, von keinem der vertrag- 
schließenden Theile gekündigt werden. 
Nach Ablauf dieser fünf Jahre steht jedem der vertragschließenden Theile die 
Kündigung mit der Wirkung offen, daß mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach 
demjenigen Kalenderjahre, in welchem die Kündigung von einer Seite erfolgt, der Ver- 
trag für alle Theile außer Kraft tritt.
	        
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