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Personen sollen die Reise= und Zebrungskosten nebst der wegen ihrer Versäum-
niß ihnen gebührenden Vergütung nach der von dem requlricten Gerichte ge-
schehenen Verzeichnung bei ersolgter wirklicher Sistirung von dem requirkrenden
Gerichte sosort verabreicht werden.
Art. 47.
Zur Enescheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bejahlung in
Cioll= und Criminalsachen obliegt, blureichendes Vermögen dazu besige, focl
nur das Zeugniß derjenigen Gerichtestelle ersordert werden, unter welcher diese
Person ihre welentliche Wohnung hat.
Sollee dieselbe ihre welentliche Wohnung in einem bricten Staate baben,
und die Belkreibung der Kosten mie Schwierigkeiten verbunden seyn, so wird es
angesehen, als ob sie krin binreichendes eigenes Vermögenbesitze. Ist in Criminal-
sällen eln Augeschuldlgter zwar vermögend, die Kesten zu entrichten, jedoch in
dem gesprochenen Erkennrnisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall
dem des Unvermögens gleich zu stellen.
Art. 48.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Verkrages stehen mie der Beurthel-
lung der politischen Heimalb in keiner Verbindung.
Art. 49.
Die Dauer dieser Ueberelnkunfe wird auf Zwölf Jahre, vom 1. August
1645 an gerechnec, festgesett. Erfolge ein Jahr vor dem Ablause kelne Kün-
dlgung von der einen oder andern Seite, so Ist sie Killschweigend als auf noch
Zwölf Jabre verlängert anzusehen.
Ger, den 12. Junl 1845.
Fürstl. Reuß-Plauil. gemeinschaftl. Landesreglerung das.
von Bretschneider.
M. Fuchs.