Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Personen sollen die Reise= und Zebrungskosten nebst der wegen ihrer Versäum- 
niß ihnen gebührenden Vergütung nach der von dem requlricten Gerichte ge- 
schehenen Verzeichnung bei ersolgter wirklicher Sistirung von dem requirkrenden 
Gerichte sosort verabreicht werden. 
Art. 47. 
Zur Enescheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bejahlung in 
Cioll= und Criminalsachen obliegt, blureichendes Vermögen dazu besige, focl 
nur das Zeugniß derjenigen Gerichtestelle ersordert werden, unter welcher diese 
Person ihre welentliche Wohnung hat. 
Sollee dieselbe ihre welentliche Wohnung in einem bricten Staate baben, 
und die Belkreibung der Kosten mie Schwierigkeiten verbunden seyn, so wird es 
angesehen, als ob sie krin binreichendes eigenes Vermögenbesitze. Ist in Criminal- 
sällen eln Augeschuldlgter zwar vermögend, die Kesten zu entrichten, jedoch in 
dem gesprochenen Erkennrnisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall 
dem des Unvermögens gleich zu stellen. 
Art. 48. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Verkrages stehen mie der Beurthel- 
lung der politischen Heimalb in keiner Verbindung. 
Art. 49. 
Die Dauer dieser Ueberelnkunfe wird auf Zwölf Jahre, vom 1. August 
1645 an gerechnec, festgesett. Erfolge ein Jahr vor dem Ablause kelne Kün- 
dlgung von der einen oder andern Seite, so Ist sie Killschweigend als auf noch 
Zwölf Jabre verlängert anzusehen. 
Ger, den 12. Junl 1845. 
Fürstl. Reuß-Plauil. gemeinschaftl. Landesreglerung das. 
von Bretschneider. 
M. Fuchs. 
 
	        
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