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die selbststaͤndige Fertigung der Probearbeiten in der &. 4. der angezogenen Wer-
ordnung vorgeschrlebenen Form eidlich zu bestaͤrken ist;
so wird dieß bierdurch bekanne gemacht.
Gera, den 10. Mal 1843.
Fürstl. Reuß-Mlauil. gemeinschaftl. Kundes-Regierung das.
von Bretschneider.
M. Fuchs.
Nr. 150. Bekanmimachung Fürfll. Landesregierung, die zur Erläuterung der Beslimmung zu a. 1.
der Nachrragsconvention mit der rlrvßl Preuß. Staatsregicrung wegen Uebemahme der
Vaganken und Ausgewiesenen vom J57. suoc 1639 getroffene Bereinbarung bem. vom 8.
Julv 1343.
Nachdem mit böchster Genehmigung Durchlauchtigsier Landesherrschaften die diessellige
Fürstliche Regierung mit der Königl. Preußischen Staotereglerung dahin überelngekommen ist,
daß als Erléurerung der Bestimmung unter a. 1. der zwischen den beiderseitlgen Staaten
bestebenden Rachtragsronvension wegen der Uebernohme der Vaganken und Ausgewiesenen vom
30. Mai
2. 1530 (Bd. 1V. S. 83. der gemeinschaftlichen Gesetzsammlung) der Grundsoß:
12. Jund
dasi die Verheirathung beiderseitiger Uncerkbanen mit Angehörigen des oudern Sraa-
tes an die Bedingung, dah für die eiwa vorhaudenen unselbstständigen unehelichen
Kinder der Braut Heimathreverse beijubringen seyen, nicht geknüpst werden dürse
und den Gemeinden ein diesseiriges Widerspruchsrechr nicht zuslehr,
gegenseitige Anwendung finden soll; so wird dieß für sämmtliche Uncerbehörden und die es
sonst angehet, zur gebührenden Nachachtung bierdurch bekanur gemachr.
Gera, den 8. Julül 1843.
Fürstlich Reuß Plauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das.
von Bretschneider. ’i'*VG
uchs.