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Artikel 4.
Die kontrahirenden Staaten wollen die Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 auch auf
Werbrecher und Vergehen, welche die berrügliche Nachahmung oder die Versälschung der
von einem von ihnen auegestellten Sraaksschuldscheine und zum öffentlichen Umlause bestimm.
ten Papiere, sowie der von anderen Justituten, National-Banken oder Gesellschasten mit
landesberrlichem Privilegium auf jeden Juhaber ausgesertigeen Kredit-Papiere zum Gegen-
(Ktande haben, oder die wissentlich oder aus gewinnsüchelger Absicht uncernommene Verbrei-
tung solcher unechten Papierc betcessen, in der Acc ausgedehne wissen, dah bei der Beftra-
sung solcher Verbrechen und Vergehen zwischen inländischen Papkeren und gleichartigen Pa-
pleren aus einem andern Vereinslande ein Unterschied nicht gemacht werden, auch Hinsiche-
lich der Untersuchung oder Auslieferung dasjenige Anwendung finden soll, was vorstehend sär
Müönzverbrecher vereinbart worden ist.
Artikel 5.
Das gegenwärtige Müns-Korkel, bas vom Tage der Raltiskkatlons-Auswechselung an in
Keast teitr, soll so lange, als die allgemeine Münz-Konventlon vom 30. Jull 1836 beste-
ben wird, In Wirksamkeit bleiben.
Es soll alsbald zur Ratifikatlon vorgelege und die Auswechselung der Raclsikasons-
Urkunden soll binnen drel Mona#en in Carlsruhe bewirkt werden.
So gescheben Carlsruhe am 21. Okiober 1845.
Giges.) Adolph Georg Theodor Carl Meirner. Ludwig von Zahn.
Pochhammer. (I. S.) (I.S.
Wilh 8 Vu hin Wilhelm Philipp Wilbelm Duysing.
i bcon Winger. Goßweiler. F Geoch Theo-
. .. «« or Pochhammer.
Lupwig Doipp Gustav Thon. ous Austrag und im Na-
Sas 4 . S.) men des Herjogl. Braun-
((1½% ' » schweigschen Bevoll-
Philipp Scholz. Carl Emil Coester. maͤchtigten.
(L.S.) (L. S.) (I. S.)