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AXA 176. Regierungs Bekanntmachung, die unter den Zollvereinsregierungen vereinbarten Grundsétze
über die Zähmung der Bevölkerung in den Zollvereinslaaben betr. vom 6. Ockober 1846.
Auf Höchsten Besehl Durchlauchliglker Landesherrschaften werden nachstehende, unter
den, zum Jollvereine verbundenen Regierungen vereinbarten Grundsätze über die Bevslke=
rungsaufnohme in den Zollocreineskaaten zur öffentlichen Kenneniß gebrache.
Gera, den 6. October 1846.
Furstl. Reuß-Plauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das.
von Bretschneider.
R. Muͤler.
Grundsätze
über die Bevölkerungs-Aufnahme in den Jollvereins= Staaten nach den Verein-
barungen vom 31. Januar #8#### und vom 23. October 1843.
Nachdem in den Zollvereinsverträgen festgesetzt worden, daß der Ertrag der in dle Ge-
melluschaft sallenden Abgaben nach Abzug gewisser in den erwähnten Verträgen näher be-
zeichneter Kesten, Rückerstatungen und Ermähigungen unter den vereinten Staacen nach dem
Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Wereine sich befinden, vectbeilt und
zu diesem Zwecke der Stand der Bevölkerung in de“ einzelnen Wereinastaaten alle drel
Jahre ausgemittelc werden solle; so baben die zum Zollvereine verbundenen Regierungen süc
zweckmäßig erachtek, sich über gemeinsame Grundsähe für dle periodischen Erhebungen der
Bevölkerung in sämmelichen Vereinslkaacen zu verständigen, wodurch eine vollkommene Glelch-
förmigkeit bei den Volkszählungen bewirkt und dem genauen Wollzuge dieser Bestimmung
der Zollverträge eine sichere Grundlage gewährt werde. 6
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Verhandl-tagenüberdenVolljugverspätete-iZo!lauschlusivekkröge,theilsbeidekstebenken
Procent-Consistenz in Zolloereins-Angelegenhriken über solgende Punrte Vereinbarung getrof-
een worden:
Der Terwin der je im dritten Jahre glelchzeltig lm ganfen Verelnsgeblete zu be.
wirkenden Zählungen It auf den Monat December desjenigen Jahres festgesetzt, welches der
dreifährigen Periode, für die das Resulcar der Zählung maaßgebend. ist, unmittelbar voran-
geht, o zwar, daß vom Jahre 1840 angefangen und lofort jedrzmal #m dricten Jahre:
1) Die Volkszählungen im ganzen Wereinsgebiete mit dem driteen December — und wenn
dieser auf einen Sonn, oder Feiertag fällt, mit dem vierten December — begonnen und
daß die eigentliche Zöblung — b. b. die erste Ermittelung der vorhandenen Personen-,