Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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thelle, wo sie eingegangen sind. Wenn nach der Verfassung des elnen ober des andern 
Staates die Guͤltigkeit einer Handlung alleln von der Aufnahme vor einer bestimmeen We- 
hörde in demselben abhängt, so bat es auch hlerbel seln Werblelben. 
Arrikel 33. Verträge, welche dle Begründung elnes dinglichen Rechts auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Oris, wo dle 
Sachen liegen. 
3) Rücksichtlich der Strafgerlchesbarkelé. 
Areikel 34. Verbrecher und andere Uebertreter von Serasgesehen werden, soweit 
niche die nachfolgenden Arktikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, dem sie angehören, 
niche ausgeliesert, sondern daselbst wegen der in dem andern Seaate begangenen Verbrechen 
zur Untersuchung gezogen und bestrafe. 
Daber sindet auch ein Contumaclalverfabren des andern Staates gegen sie niche State. 
Bel der Constartrung elnes Forstfrevels, welcher von dem Angehörigen elnes Staates 
in dem Gebiete des andern verübt worden ist, soll den officiellen Angaben und Abschätungen 
der competenken Forst- und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels dleselbe Be- 
weiskrase, als den Angaben und Abschähungen inländischer Ossiclanken vor der erkennenden 
Behörde beigelegt werden, wenn eln solcher Beaomter auf die wahrheitemählge, kreue und ge- 
wissenhafte Angabe seiner Wahrnehmung und Kennenlß eneweder im Allgemelnen oder in dem 
speciellen Falle eidlich verpflichtet worden ist, und weder elnen Denunclanten-Autheil, noch 
das Pfandgeld zu bezieben bac. 
Arelkel 335. Wenn eln Unterthan des einen Staakes in dem Geblete des andern 
sich elues Vergehens oder Verbrechens schuldlg gemacht bat und daselbst ergrissen und zur 
Untersuchung gejogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher gegen jurakorische Cautlon 
oder Handgelöbniß entlassen worden und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von 
dem ordentlichen Richrer desselben das Erkenntniß des ausländischen Gerlchis nach vorgängl= 
ger Requistrion und Mictheilung des Urtels, sowohl an der Person, als an den in dem 
Staaksgebiere befindlichen Gürern des Werurtheilten vollzogen, vorausgeset, daß die Hand- 
lung, wegen deren die Strafe erkanne worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirken 
Socaales als ein Vergeben oder Verbrechen und niche als elne blos polizel- oder finanzge- 
sehliche Uebereretung erscheint, ingleichen unbeschadet des dem requlrirten Staae zuständigen 
Serasverwandlungs- und Begnadigungsrechts. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht ei- 
nes Werbrechers nach der Verurcheilung oder während der Stcasverbüßung Stact- 
Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurtbeilung der Untersuchung durch die Fluche 
enzzogen, soll es dem untersuchenden Gerlchte nur feelstehen, unter Mittheilung der Acten auf
	        
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