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pflichtet wird, ulche aus elnem unverdächeigen Hasse, oder aus anderen voͤllig glaubhaften Ur-
kunden hervorgeht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch besondere Gründe
und die Werhälrnisse des vorliegenden Falles unzweiselhaft gemache wird, guvor dle Wahr-
beie sorgfältig zu ermitkeln, und nöthlgensalls bel der, vermelutlich zur Aufnahme des Va-
gabunden verpflichteren Behörde Erkundigung elnuziehen.
+. 11.
Sollte der Fall elnereken, daß eln von dem einen der hobhen kontrahlrende Theile dem
andern Theile zum weitern Transpork in einen rückwärks liegenden Staac zufolge der Be-
stimmung des 9. 9. zugesührter Vagabund von dem lettern niche angenommen würde; s
kann derselbe wleder in denjenlgen Staac, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorläufigen
Belbehalcung gurückgebrache werden.
8. 12.
Es bleibt den beiderseitlgen betrefsenden Behörden überlassen, unter elnander dle nähe-
ren Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung der Transporle, sowie wegen der
Uebernahmgsorte, zu kreffen.
S. 13.
Die Ueberwelsung der Vagabunden geschiebe in der Regel vermittelst Transpores und
Abgabe derselben an die Polizeibehörde dessenlgen Orts, wo der Transport als von Seiten
des ausweisenden Staales beendigt anzusehen ist. Mie dem Vagabunden werden zugleich die
Beweisstücke, worauf der Transport conventionsmäßig gegründet wird, übergeben. In fol-
chen Fällen, wo keine Gefahr zu besürchten ist, können elnzelne Vagabunden auch miteclst
elnes Lauspasses, In welchen uhnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben (K., in ihr
Waterland gewiesen werden.
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transpork gegeben werden,
es wäre denn, dah sie zu elner und derselben Familie gehören und in dieser Hinsiche nicht
getrennt werden kömnen.
Größere sogenannte Vagancen-Schube sollen künfelg usche Srate finden.
C. 14.
Da die Auswelsung der Wagabunden nscht auf Requssteon des zur Annahme verpfllch-