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Gesetzsammlung
für das
Firstentum Reuß füngerer Linie.
Ko. 7|6.
Inhalt: Ministerial- Verordnung, betressend den Radsahrverkehr.
Ministerial-Verordnung,
vom 14. Oktober 1907,
betreffend den Radfahrverkehr.
Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats vom 11. März ds. Is.
werden für den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen folgende
Vorschriften erlassen:
A. Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Für den Radfahrverkehr gelten siungemäß die den Verkehr von Fuhr-
werken auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften,
soweit nicht in nachfolgendem andere Bestimmungen getroffen sind.
Auf Fahrräder, welche im Uffentlichen Transportgewerbe verwendet werden,
sowie auf die Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften
die allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der dem üöffentlichen Transport-
gewerbe dienenden Beförderungsmittel Amvendung.
Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft
betrieben werden, finden dic nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als
nicht in den Vorschriften, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ein anderes
bestimmt ist.
Ausgegeben am 23. Oktober 1907.
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