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Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit
gefahren werden. 6
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit
oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in dic andere, bei
Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus
Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche
Grundstücke, ferner beim Passieren enger Brilcken und Torc sowie schmaler oder
abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die
Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter
Verkehr stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das
Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In
allen diesen Fällen sowic bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände
gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen.
86.
Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu üͤberholende, in der Fahrt-
richtung stehende oder die Fahrtrichtung krenzende Menschen, iusbesonderc die
Führer von Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares
Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen.
Auch an unilbersichtlichen Stellen (§5 5 Abs. 3) ist das Glockenzeichen
zu geben.
Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch
unruhig oder schen werden.
Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch
von Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und
dergleichen) sowic von sogenannten Radlaufglocken ist untersagt.
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß
sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr
gebracht werden, so hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen.
§ 7.
Das Einbiegen in einc andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung,
nach links in weitem Bogen zu geschehen.
8 8.
Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzu-
halten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern,
26.