Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts 
auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, 
solange abzusteigen, bis die Bahn frei ist. 
Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. 
dem Radfahrer soviel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr 
rechts ausweichen kann. 
§D 9. 
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, 
Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken 
Seite zu erfolgen. 
Auf Fahrwegen haben die zu üÜberholenden Fuhrwerke, Kraftfahr- 
zeuge usw. auf das gegebene Glockenzeigen soviel Platz frei zu lassen, daß der 
Radfahrer auf der Fahrstrasze ohne Gefahr vorbeifahren kann. 
An unübersichtlichen Stellen (6 5 Abs. 3) sowic überall, wo die Fahrbahn 
durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Ueberholen verboten. 
8 10. 
Bei Benutzung der Bankette und Fußwege (§ 12 Abs. 1 und 2) darf der 
Verkehr der Fuhßgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Nadfahrer 
bei Annäherung an Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern dies aber nicht 
möglich ist, hat er abzusteigen. 
8 11. 
Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Be- 
wegungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den 
Verkehr zu stören oder Tierc schen zu machen, sind verboten. 
D. Die Benntzung öffentlicher Wege und Plätze. 
8 12. 
Das Nadfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten 
besonderen Wegen (Radfahnvegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten 
Wegen und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das 
Fahren mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht 
erhöhten Banketten stattfinden.
	        
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