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Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Radfahwerkehr auf Fußwegen
und auf Plätzen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt sind, zuzulassen.
Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Vieh-
treiben auf den RNadfahrwegen (Abs. 1 Satz 1) ist nicht gestattet.
8 13.
Durch allgemeine ortspolizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für
einzelne Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen kann auf bestimmten Wegen,
Plätzen und Brücken oder Teilen derselben sowic auf Banketten neben den Fahr-
wegen das Fahren mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern
verboten oder beschränkt, sowie auf den Radfahrwegen (§ 12 Abs. 1 Satz 1) der
Fußgängerverkehr verboten werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind öffentlich bekannt zu machen und,
vorbehaltlich anderweiter Anordnungen des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung
für das Innere, an den betreffenden Strecken durch öffentlichen Anschlag zur
Kenntnis zu bringen.
Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.
§ 14.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen
Wegen und Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des
Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für das Innere, welches im einzelnen Falle
die besonderen Bedingungen festsetzt.
E. Strafbestimmungen.
§ 15.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen die
darin vorbehaltenen allgemeinen ortspolizeilichen Vorschriften oder besonderen
polizeilichen Anordnungen (6 13) werden in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des
Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.
F. Ansnahmen.
* 16.
Die Vorschriften des § 3 finden auf Militärpersonen in Uniform oder
auf Reichs-, Staats= und Gemeindebeamte, die Amtskleidung oder ein Amts-